Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports

ALB; Stand 30.4.2010
Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB)

  1. Geltung der Bedingungen
    1.1 Die Leistungen des Lagerhalters werden ausschließlich auf der Grundlage
    dieser Bedingungen erbracht. Diese gelten somit auch für alle künftigen
    Lagerungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
    1.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen sind,
    sofern sie mit nicht zur Vertretung ermächtigten Mitarbeitern des
    Lagerhalters vereinbart wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt
    wurden. Gleiches gilt für Weisungen des Einlagerers.
  2. Leistungen des Lagerhalters
    2.1 Der Lagerhalter hat seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt
    eines ordentlichen Lagerhalters zu erfüllen.
    2.2 Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
    2.2.1 Bei Einlagerung wird zu diesem Lagervertrag ein Verzeichnis der
    eingelagerten Güter erstellt und unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend
    numeriert werden. Behältnisse werden stückzahlmäßig erfasst.
    Auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses kann verzichtet werden, wenn die
    eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container
    verbracht und dort verschlossen werden.
    2.2.2 Dem Einlagerer wird eine Ausfertigung des Lagervertrages und des
    Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt.
    2.2.3 Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder fremden
    Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete
    Möbelwagen bzw. Container gleich.
    2.2.4 Der Lagerhalter nimmt zusätzliche Arbeiten, die über die geeigneten
    Schutzmaßnahmen gegen Verlust, Verderb oder Beschädigung des
    Lagergutes hinausgehen, zur Erhaltung oder Bewahrung des Lagergutes
    oder seiner Verpackung vor, sofern dies schriftlich vereinbart ist.
  3. Besondere Güter – Hinweispflicht des Einlagerers
    3.1 Der Einlagerer ist verpflichtet, den Lagerhalter besonders darauf
    hinzuweisen, wenn nachfolgende Güter Gegenstand des Lagervertrages
    werden sollen:
    3.1.1 feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung
    neigende, giftige, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter,
    welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/oder für
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    Personen befürchten lassen;
    3.1.2 Güter, die dem schnellen Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind;
    3.1.3 Güter, die – wie etwa Lebensmittel – geeignet sind, Ungeziefer anzulocken;
    3.1.4 Gegenstände von außergewöhnlichem Wert, wie z. B. Edelmetalle, Juwelen,
    Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente,
    Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten,
    Sammlerstücke;
    3.1.5 lebende Tiere und Pflanzen.
    3.2 Der Lagerhalter ist berechtigt, die Lagerung vorstehender Güter abzulehnen.
  4. Lagerverzeichnis
    4.1 Der Einlagerer ist verpflichtet, das Lagerverzeichnis hinsichtlich der
    eingelagerten Güter auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und zu
    unterzeichnen.
    4.2 Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des
    Lagervertrages mit Verzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen
    entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem
    Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass der
    Vorleger des Lagervertrages zur Entgegennahme des Lagergutes nicht
    befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation
    desjenigen zu prüfen, der den Lagervertrag vorlegt.
    4.3 Der Einlagerer ist verpflichtet, bei Auslieferung des Lagergutes den
    Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches
    Empfangsbekenntnis zu erteilen.
  5. Durchführung der Lagerung
    5.1 Der Einlagerer ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Lagerhalter die
    Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder
    Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl
    des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem
    Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen
    die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und
    die Unterbringung unter Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
    eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.
    5.2 Der Einlagerer ist berechtigt, während der Geschäftsstunden des
    Lagerhalters in seiner Begleitung das Lager zu betreten, wenn der Besuch
    vorher vereinbart ist und der Lagervertrag mit Lagerverzeichnis vorgelegt
    wird.
    5.3 Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem
    Lagerhalter unverzüglich mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden
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    Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte
    Anschrift gesandt hat.
  6. Lagergeld
    6.1 Der Lagerhalter erteilt dem Einlagerer zu Beginn der Einlagerung eine
    Rechnung über das fällige Lagergeld einschließlich der Vergütung für
    Nebenleistungen, Versicherungsprämien und dergleichen.
    6.2 Die Rechnungsbeträge sind Nettobeträge. Der Einlagerer zahlt zusätzlich die
    Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
    6.3 Der Einlagerer, der kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, ist
    verpflichtet, das vereinbarte monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens
    zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen.
    6.4 Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere
    Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
    6.5 Bare Auslagen sind dem Lagerhalter sofort auf Anforderung zu erstatten.
    6.6 Die Kosten der Einlagerung, der Lagerbesuche, Teilein- und -auslagerungen
    und der späteren Auslagerung werden nach den ortsüblichen Preisen
    besonders berechnet, sofern keine sonstige Vereinbarung getroffen wurde.
  7. Aufrechnung, Abtretung, Verpfändung
    7.1 Gegenüber dem Anspruch des Lagerhalters auf Zahlung des Lagergeldes
    kann nur mit unbestrittenen fälligen oder rechtskräftig festgestellten
    Forderungen des Einlagerers aufgerechnet werden.
    7.2 Der Einlagerer ist unbeschadet seiner Pflichten aus dem Lagervertrag befugt
    zur Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag. Eine
    Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag ist gegenüber
    dem Lagerhalter nur verbindlich, wenn sie ihm schriftlich mitgeteilt worden
    ist. In solchen Fällen ist dem Lagerhalter gegenüber derjenige, dem die
    Rechte abgetreten oder verpfändet worden sind, nur gegen Vorlage des
    Lagervertrages mit Lagerverzeichnis zur Verfügung über das Lagergut
    berechtigt.
    Ziffer 4.2 gilt sinngemäß.
    7.3 Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den
    das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des
    Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder
    infolge Fahrlässigkeit unbekannt, daß die Unterschriften unecht sind oder die
    Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
  8. Pfandrecht des Lagerhalters
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    8.1 Macht der Lagerhalter von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinen
    Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die
    Pfandversteigerungsandrohung und die Mitteilung des
    Versteigerungstermines die Absendung einer Benachrichtigung an die letzte
    dem Lagerhalter bekannte Anschrift des Einlagerers. Die Pfandversteigerung
    darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach ihrer Androhung erfolgen.
  9. Dauer und Beendigung des Lagervertrages
    9.1 Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so beträgt diese
    mindestens einen Monat.
    9.2 Die Kündigung des Lagervertrages erfolgt schriftlich mit einer Frist von einem
    Monat.
    9.3 Im Falle der Kündigung des Lagervertrages durch den Einlagerer hat dieser
    den Termin für die Herausgabe sämtlicher Lagergüter oder eines Teiles
    rechtzeitig mit dem Lagerhalter zu vereinbaren.
  10. Haftung des Lagerhalters
    10.1 Güterschäden
    10.1.1 Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder
    Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis
    zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt
    eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt
    auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei
    einem Dritten einlagert.
    Wer berechtigt ist, Schadenersatz wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut
    als verlorengegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach
    Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden
    ist.
    10.1.2 Hat der Lagerhalter für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes
    Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der
    Übernahme zur Lagerung zu ersetzen.
    10.1.3 Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des
    unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung
    und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der
    Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur
    Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem
    nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
    10.1.4 Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem
    gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut
    unmittelbar vor der Übernahme zur Lagerung verkauft worden, so wird
    vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis
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    abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
    10.2 Andere als Güterschäden
    Der Lagerhalter ersetzt Vermögensschäden, die als Folge des Verlustes oder
    der Beschädigung des Gutes eintreten, Vermögensschäden infolge
    Falschauslieferung oder verspäteter Auslieferung, Vermögensschäden
    infolge falscher Beratung sowie sonstige Vermögensschäden, sofern ihn am
    Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft.
  11. Ausschluss der Haftung
    11.1 Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, entstanden
    11.1.1 infolge höherer Gewalt;
    11.1.2 durch Verschulden des Einlagerers oder des Weisungsberechtigten;
    11.1.3 durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse sowie Verfügungen von hoher
    Hand, insbesondere durch Beschlagnahme;
    11.1.4 durch Kernenergie;
    11.1.5 an radioaktiven Stoffen;
    11.1.6 an Sachen, die durch radioaktive Stoffe verursacht worden sind.
    11.1.7 Der Lagerhalter kann sich auf die vorstehenden Haftungsausschlüsse nicht
    berufen, sofern ihn am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des
    Vorsatzes trifft.
    11.2 Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, entstanden
    11.2.1 durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche, giftige,
    ätzende Stoffe, durch Öle, Fette sowie Tiere;
    11.2.2 infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des
    Lagergutes, wie z. B. Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der
    Politur, Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen.
    11.3 Der Lagerhalter haftet nicht für
    11.3.1 Verluste oder Beschädigungen des in Behältern aller Art befindlichen
    Lagergutes, sofern es der Lagerhalter nicht ein- oder ausgepackt hat; es sei
    denn, der Einlagerer weist nach, dass der Schaden durch Behandlung des
    Lagerhalters eingetreten ist;
    11.3.2 Schäden an bzw. Verlusten von Gegenständen von außergewöhnlichem
    Wert, wie z. B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken,
    Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger,
    Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke, es sei
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    denn, die Sachen sind vom Einlagerer in der Lagerliste als wertvoll
    gekennzeichnet;
    11.3.3 Funktionsschäden an Rundfunk-, Fernseh- oder ähnlich empfindlichen
    Geräten;
    11.3.4 Schäden an lebenden Pflanzen oder lebenden Tieren
    11.4 Der Lagerhalter kann sich auf die Haftungsausschlüsse nach Ziffer 11.2 und
    Ziffer 11.3 nicht berufen, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe
    Fahrlässigkeit des Lagerhalters oder seiner Vertreter oder durch Verletzung
    vertragswesentlicher Pflichten verursacht worden ist. Im letzteren Fall sind
    Schadensersatzansprüche jedoch auf den vorhersehbaren typischen
    Schaden begrenzt. Auf die in 3. enthaltene Hinweispflicht des Einlagerers
    wird ausdrücklich hingewiesen.
  12. Haftungsbeschränkungen
    12.1 Güterschäden
    12.1.1 Der Einlagerer hat den Wert des Lagergutes bei Abschluss des
    Lagervertrages anzugeben. Die Angabe des Wertes hat der Lagerhalter dem
    Einlagerer zu bestätigen.
    12.1.2 Liegt eine Wertangabe nicht vor, beträgt die Entschädigung für Verlust oder
    Beschädigung höchstens € 620,00 je Kubikmeter, bezogen auf das Volumen
    des beschädigten oder in Verlust geratenen Gegenstandes.
    Gibt der Einlagerer einen höheren Wert an und wird dieser vertragsgemäß
    vom Lagerhalter dem Einlagerer bestätigt, so haftet der Lagerhalter in Höhe
    des angegebenen Wertes, höchstens jedoch gemäß Ziffer 10.1.
    12.2 Der Lagerhalter ist berechtigt, die Entschädigung in Geld zu leisten.
    12.3 Der Lagerhalter kann sich auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen
    nicht berufen, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
    des Lagerhalters oder seiner Vertreter oder durch Verletzung
    vertragswesentlicher Pflichten verursacht worden ist. Im letzteren Fall sind
    Schadensersatzansprüche jedoch auf den vorhersehbaren typischen
    Schaden begrenzt..
  13. Haftung für Dritte
    Der Lagerhalter haftet für seine Bediensteten und für andere Personen,
    deren er sich bei Ausführung der von ihm übernommenen Leistungen
    bedient.
  14. Erlöschen der Ansprüche
    14.1 Der Einlagerer muss folgende Rügefristen beachten:
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    14.1.1 Offensichtliche Schäden, Verluste, Teilverluste oder Beschädigungen des
    Lagergutes sind bei Selbstabholung durch den Einlagerer von diesem
    spätestens bei Übergabe, in allen anderen Fällen am Tag nach der
    Ablieferung schriftlich zu rügen.
    14.1.2 Nicht offensichtliche Schäden sind binnen 14 Tagen nach Annahme des
    Lagergutes dem Lagerhalter schriftlich anzuzeigen, wobei der
    Ersatzberechtigte beweisen muss, dass diese Schäden während der dem
    Lagerhalter obliegenden Lagerung oder Behandlung des Lagergutes
    entstanden sind.
    14.1.3 Andere als Güterschäden gemäß Ziffer 10.2 sind innerhalb eines Monats,
    gerechnet vom Tage der Ablieferung, schriftlich geltend zu machen.
    14.2 Mit der Versäumung der Rügefristen nach Ziffer 14.1 erlöschen alle
    Ansprüche gegen den Lagerhalter, es sei denn, dass längere Rügefristen
    vereinbart wurden.
    14.3 Der Lagerhalter ist verpflichtet, den Empfänger spätestens bei Ablieferung
    des Gutes auf die Rechtsfolgen der Annahme des Gutes, auf die Rügepflicht
    sowie auf die Schriftform und Frist der Rüge hinzuweisen. Unterlässt er
    diesen Hinweis, so kann er sich nicht auf Ziffer 14.2 berufen.
  15. Außervertragliche Ersatzansprüche
    Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse finden Anwendung auf alle
    Ersatzansprüche ungeachtet des Rechtsgrundes der Haftung.
    Absatz 1 gilt auch für andere Personen, deren sich der Lagerhalter bei
    Ausführung der Leistung bedient.
  16. Gerichtsstand
    16.1 Bei Streitigkeiten mit Kaufleuten aufgrund dieses Lagervertrages und über
    Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Lagervertrag
    zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Einlagerer
    beauftragte Niederlassung des Lagerhalters befindet, ausschließlich
    zuständig.
    16.2 Für Streitigkeiten mit anderen als Kaufleuten gilt die ausschließliche
    Zuständigkeit gemäß Ziffer 16.1 nur für den Fall, dass der Einlagerer nach
    Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das
    Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im
    Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  17. Ungültigkeit einzelner Bestimmungen
    Soweit einzelne Vertragsbedingungen ungültig sein sollten, bleibt hiervon die
    Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.