ALB; Stand 30.4.2010
Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB)
- Geltung der Bedingungen
1.1 Die Leistungen des Lagerhalters werden ausschließlich auf der Grundlage
dieser Bedingungen erbracht. Diese gelten somit auch für alle künftigen
Lagerungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen sind,
sofern sie mit nicht zur Vertretung ermächtigten Mitarbeitern des
Lagerhalters vereinbart wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt
wurden. Gleiches gilt für Weisungen des Einlagerers. - Leistungen des Lagerhalters
2.1 Der Lagerhalter hat seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt
eines ordentlichen Lagerhalters zu erfüllen.
2.2 Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
2.2.1 Bei Einlagerung wird zu diesem Lagervertrag ein Verzeichnis der
eingelagerten Güter erstellt und unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend
numeriert werden. Behältnisse werden stückzahlmäßig erfasst.
Auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses kann verzichtet werden, wenn die
eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container
verbracht und dort verschlossen werden.
2.2.2 Dem Einlagerer wird eine Ausfertigung des Lagervertrages und des
Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt.
2.2.3 Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder fremden
Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete
Möbelwagen bzw. Container gleich.
2.2.4 Der Lagerhalter nimmt zusätzliche Arbeiten, die über die geeigneten
Schutzmaßnahmen gegen Verlust, Verderb oder Beschädigung des
Lagergutes hinausgehen, zur Erhaltung oder Bewahrung des Lagergutes
oder seiner Verpackung vor, sofern dies schriftlich vereinbart ist. - Besondere Güter – Hinweispflicht des Einlagerers
3.1 Der Einlagerer ist verpflichtet, den Lagerhalter besonders darauf
hinzuweisen, wenn nachfolgende Güter Gegenstand des Lagervertrages
werden sollen:
3.1.1 feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung
neigende, giftige, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter,
welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/oder für
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Personen befürchten lassen;
3.1.2 Güter, die dem schnellen Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind;
3.1.3 Güter, die – wie etwa Lebensmittel – geeignet sind, Ungeziefer anzulocken;
3.1.4 Gegenstände von außergewöhnlichem Wert, wie z. B. Edelmetalle, Juwelen,
Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente,
Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten,
Sammlerstücke;
3.1.5 lebende Tiere und Pflanzen.
3.2 Der Lagerhalter ist berechtigt, die Lagerung vorstehender Güter abzulehnen. - Lagerverzeichnis
4.1 Der Einlagerer ist verpflichtet, das Lagerverzeichnis hinsichtlich der
eingelagerten Güter auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und zu
unterzeichnen.
4.2 Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des
Lagervertrages mit Verzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen
entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem
Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass der
Vorleger des Lagervertrages zur Entgegennahme des Lagergutes nicht
befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation
desjenigen zu prüfen, der den Lagervertrag vorlegt.
4.3 Der Einlagerer ist verpflichtet, bei Auslieferung des Lagergutes den
Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches
Empfangsbekenntnis zu erteilen. - Durchführung der Lagerung
5.1 Der Einlagerer ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Lagerhalter die
Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder
Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl
des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem
Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen
die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und
die Unterbringung unter Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.
5.2 Der Einlagerer ist berechtigt, während der Geschäftsstunden des
Lagerhalters in seiner Begleitung das Lager zu betreten, wenn der Besuch
vorher vereinbart ist und der Lagervertrag mit Lagerverzeichnis vorgelegt
wird.
5.3 Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem
Lagerhalter unverzüglich mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden
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Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte
Anschrift gesandt hat. - Lagergeld
6.1 Der Lagerhalter erteilt dem Einlagerer zu Beginn der Einlagerung eine
Rechnung über das fällige Lagergeld einschließlich der Vergütung für
Nebenleistungen, Versicherungsprämien und dergleichen.
6.2 Die Rechnungsbeträge sind Nettobeträge. Der Einlagerer zahlt zusätzlich die
Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
6.3 Der Einlagerer, der kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, ist
verpflichtet, das vereinbarte monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens
zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen.
6.4 Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere
Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
6.5 Bare Auslagen sind dem Lagerhalter sofort auf Anforderung zu erstatten.
6.6 Die Kosten der Einlagerung, der Lagerbesuche, Teilein- und -auslagerungen
und der späteren Auslagerung werden nach den ortsüblichen Preisen
besonders berechnet, sofern keine sonstige Vereinbarung getroffen wurde. - Aufrechnung, Abtretung, Verpfändung
7.1 Gegenüber dem Anspruch des Lagerhalters auf Zahlung des Lagergeldes
kann nur mit unbestrittenen fälligen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen des Einlagerers aufgerechnet werden.
7.2 Der Einlagerer ist unbeschadet seiner Pflichten aus dem Lagervertrag befugt
zur Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag. Eine
Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag ist gegenüber
dem Lagerhalter nur verbindlich, wenn sie ihm schriftlich mitgeteilt worden
ist. In solchen Fällen ist dem Lagerhalter gegenüber derjenige, dem die
Rechte abgetreten oder verpfändet worden sind, nur gegen Vorlage des
Lagervertrages mit Lagerverzeichnis zur Verfügung über das Lagergut
berechtigt.
Ziffer 4.2 gilt sinngemäß.
7.3 Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den
das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des
Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder
infolge Fahrlässigkeit unbekannt, daß die Unterschriften unecht sind oder die
Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt. - Pfandrecht des Lagerhalters
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8.1 Macht der Lagerhalter von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinen
Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die
Pfandversteigerungsandrohung und die Mitteilung des
Versteigerungstermines die Absendung einer Benachrichtigung an die letzte
dem Lagerhalter bekannte Anschrift des Einlagerers. Die Pfandversteigerung
darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach ihrer Androhung erfolgen. - Dauer und Beendigung des Lagervertrages
9.1 Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so beträgt diese
mindestens einen Monat.
9.2 Die Kündigung des Lagervertrages erfolgt schriftlich mit einer Frist von einem
Monat.
9.3 Im Falle der Kündigung des Lagervertrages durch den Einlagerer hat dieser
den Termin für die Herausgabe sämtlicher Lagergüter oder eines Teiles
rechtzeitig mit dem Lagerhalter zu vereinbaren. - Haftung des Lagerhalters
10.1 Güterschäden
10.1.1 Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder
Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis
zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt
auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei
einem Dritten einlagert.
Wer berechtigt ist, Schadenersatz wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut
als verlorengegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach
Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden
ist.
10.1.2 Hat der Lagerhalter für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes
Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der
Übernahme zur Lagerung zu ersetzen.
10.1.3 Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des
unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung
und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der
Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur
Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem
nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
10.1.4 Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem
gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut
unmittelbar vor der Übernahme zur Lagerung verkauft worden, so wird
vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis
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abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
10.2 Andere als Güterschäden
Der Lagerhalter ersetzt Vermögensschäden, die als Folge des Verlustes oder
der Beschädigung des Gutes eintreten, Vermögensschäden infolge
Falschauslieferung oder verspäteter Auslieferung, Vermögensschäden
infolge falscher Beratung sowie sonstige Vermögensschäden, sofern ihn am
Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft. - Ausschluss der Haftung
11.1 Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, entstanden
11.1.1 infolge höherer Gewalt;
11.1.2 durch Verschulden des Einlagerers oder des Weisungsberechtigten;
11.1.3 durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse sowie Verfügungen von hoher
Hand, insbesondere durch Beschlagnahme;
11.1.4 durch Kernenergie;
11.1.5 an radioaktiven Stoffen;
11.1.6 an Sachen, die durch radioaktive Stoffe verursacht worden sind.
11.1.7 Der Lagerhalter kann sich auf die vorstehenden Haftungsausschlüsse nicht
berufen, sofern ihn am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des
Vorsatzes trifft.
11.2 Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, entstanden
11.2.1 durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche, giftige,
ätzende Stoffe, durch Öle, Fette sowie Tiere;
11.2.2 infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des
Lagergutes, wie z. B. Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der
Politur, Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen.
11.3 Der Lagerhalter haftet nicht für
11.3.1 Verluste oder Beschädigungen des in Behältern aller Art befindlichen
Lagergutes, sofern es der Lagerhalter nicht ein- oder ausgepackt hat; es sei
denn, der Einlagerer weist nach, dass der Schaden durch Behandlung des
Lagerhalters eingetreten ist;
11.3.2 Schäden an bzw. Verlusten von Gegenständen von außergewöhnlichem
Wert, wie z. B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken,
Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger,
Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke, es sei
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denn, die Sachen sind vom Einlagerer in der Lagerliste als wertvoll
gekennzeichnet;
11.3.3 Funktionsschäden an Rundfunk-, Fernseh- oder ähnlich empfindlichen
Geräten;
11.3.4 Schäden an lebenden Pflanzen oder lebenden Tieren
11.4 Der Lagerhalter kann sich auf die Haftungsausschlüsse nach Ziffer 11.2 und
Ziffer 11.3 nicht berufen, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit des Lagerhalters oder seiner Vertreter oder durch Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten verursacht worden ist. Im letzteren Fall sind
Schadensersatzansprüche jedoch auf den vorhersehbaren typischen
Schaden begrenzt. Auf die in 3. enthaltene Hinweispflicht des Einlagerers
wird ausdrücklich hingewiesen. - Haftungsbeschränkungen
12.1 Güterschäden
12.1.1 Der Einlagerer hat den Wert des Lagergutes bei Abschluss des
Lagervertrages anzugeben. Die Angabe des Wertes hat der Lagerhalter dem
Einlagerer zu bestätigen.
12.1.2 Liegt eine Wertangabe nicht vor, beträgt die Entschädigung für Verlust oder
Beschädigung höchstens € 620,00 je Kubikmeter, bezogen auf das Volumen
des beschädigten oder in Verlust geratenen Gegenstandes.
Gibt der Einlagerer einen höheren Wert an und wird dieser vertragsgemäß
vom Lagerhalter dem Einlagerer bestätigt, so haftet der Lagerhalter in Höhe
des angegebenen Wertes, höchstens jedoch gemäß Ziffer 10.1.
12.2 Der Lagerhalter ist berechtigt, die Entschädigung in Geld zu leisten.
12.3 Der Lagerhalter kann sich auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen
nicht berufen, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
des Lagerhalters oder seiner Vertreter oder durch Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten verursacht worden ist. Im letzteren Fall sind
Schadensersatzansprüche jedoch auf den vorhersehbaren typischen
Schaden begrenzt.. - Haftung für Dritte
Der Lagerhalter haftet für seine Bediensteten und für andere Personen,
deren er sich bei Ausführung der von ihm übernommenen Leistungen
bedient. - Erlöschen der Ansprüche
14.1 Der Einlagerer muss folgende Rügefristen beachten:
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14.1.1 Offensichtliche Schäden, Verluste, Teilverluste oder Beschädigungen des
Lagergutes sind bei Selbstabholung durch den Einlagerer von diesem
spätestens bei Übergabe, in allen anderen Fällen am Tag nach der
Ablieferung schriftlich zu rügen.
14.1.2 Nicht offensichtliche Schäden sind binnen 14 Tagen nach Annahme des
Lagergutes dem Lagerhalter schriftlich anzuzeigen, wobei der
Ersatzberechtigte beweisen muss, dass diese Schäden während der dem
Lagerhalter obliegenden Lagerung oder Behandlung des Lagergutes
entstanden sind.
14.1.3 Andere als Güterschäden gemäß Ziffer 10.2 sind innerhalb eines Monats,
gerechnet vom Tage der Ablieferung, schriftlich geltend zu machen.
14.2 Mit der Versäumung der Rügefristen nach Ziffer 14.1 erlöschen alle
Ansprüche gegen den Lagerhalter, es sei denn, dass längere Rügefristen
vereinbart wurden.
14.3 Der Lagerhalter ist verpflichtet, den Empfänger spätestens bei Ablieferung
des Gutes auf die Rechtsfolgen der Annahme des Gutes, auf die Rügepflicht
sowie auf die Schriftform und Frist der Rüge hinzuweisen. Unterlässt er
diesen Hinweis, so kann er sich nicht auf Ziffer 14.2 berufen. - Außervertragliche Ersatzansprüche
Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse finden Anwendung auf alle
Ersatzansprüche ungeachtet des Rechtsgrundes der Haftung.
Absatz 1 gilt auch für andere Personen, deren sich der Lagerhalter bei
Ausführung der Leistung bedient. - Gerichtsstand
16.1 Bei Streitigkeiten mit Kaufleuten aufgrund dieses Lagervertrages und über
Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Lagervertrag
zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Einlagerer
beauftragte Niederlassung des Lagerhalters befindet, ausschließlich
zuständig.
16.2 Für Streitigkeiten mit anderen als Kaufleuten gilt die ausschließliche
Zuständigkeit gemäß Ziffer 16.1 nur für den Fall, dass der Einlagerer nach
Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das
Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. - Ungültigkeit einzelner Bestimmungen
Soweit einzelne Vertragsbedingungen ungültig sein sollten, bleibt hiervon die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.