AGB Akteneinlagerung

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Aktenlagerung (AGB-Akten)
des Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V.

  1. Anwendungsbereich
    Für die Lagerung von Akten, Papieren und anderen in diesem Zusammenhang
    stehenden Gegenständen sowie vereinbarte Nebenleistungen einschließlich
    solcher Leistungen auf externen Lagern gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    (AGB Akten). Diese finden auch dann Anwendung, wenn der Lagerhalter
    für den Einlagerer Leistungen wie Aktenerfassung, Kartonierung, Um-/ und
    Nachverpackungen und besondere Kontrollpflichten, auch im Hinblick auf etwaige
    vom Einlagerer zur Verfügung gestellte Bestandsführungssysteme (EDV)
    übernimmt. Die AGB Akten gelten auch für Akten-/Datenvernichtung.
    Die AGB Akten finden auf Verträge mit Verbrauchern keine Anwendung.
  2. Leistungen des Lagerhalters
    Der Lagerhalter hat das Interesse des Einlagerers wahrzunehmen und alle
    Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen. Der
    Lagerhalter ist berechtigt, Leistungen durch Subunternehmer durchführen und die
    Einlagerung bei Dritten vornehmen zu lassen.
    Der Lagerhalter übernimmt Lagerungen, insbesondere von Gütern des
    Bürobetriebes, jeder Art von Akten, Geschäftspapieren, Dokumenten, Datenträgern,
    Rückstellmustern sowie von gleichartigen Gegenständen, deren Erfassung
    im EDV-System, sowie Nebenleistungen (z.B. Aktenkartongestellung, -erfassung,
    Aktenvernichtung).
  3. Auftrag, ausgeschlossene Güter, Mitteilungspflichten
    3.1 Aufträge, Weisungen, Erklärungen und Mitteilungen sind formlos gültig.
    Nachträgliche Änderungen sind als solche deutlich kenntlich zu machen.
    Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung
    trägt, wer sich darauf beruft.
    Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, kann dies in Textform (§ 126
    b BGB) geschehen.
    3.2 Von der Einlagerung ausgeschlossen sind Gegenstände, von denen Gefahren für
    das Lager, dessen Einrichtung, für Güter anderer Einlagerer oder für Dritte
    ausgehen können.
    3.3 Der Einlagerer hat im Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und
    Inhalt der Packstücke sowie sonstige für die Lagerung erkennbare erhebliche
    Umstände anzugeben. Der Einlagerer hat insbesondere mitzuteilen, wenn und
    soweit nicht wieder herstellbare Originaldokumente sowie Unterlagen, die einen
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    überproportionalen Aufwand zur Wiederherstellung erfordern, Gegenstand der
    Einlagerung sind.
  4. Behandlung der Packstücke und Nebenleistungen
    4.1 Kennzeichnungsverpflichtungen
    Die vom Einlagerer verpackten, für die Lagerung gebildeten Handlungseinheiten
    (Packstücke) sind von diesem deutlich und haltbar mit den für ihre
    auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen,
    insbesondere mit den Pflichtangaben wie Adressen, Identifikations-Nummern,
    Karton-Nummern, ggf. Symbolen für Handhabung und Eigenschaften sowie das
    Vernichtungsjahr. Alte Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht
    sein.
    Sofern und soweit der Einlagerer die Packstücke nicht selbst mit vom Lagerhalter
    ihm zur Verfügung gestellten Kennzeichen (z.B. Barcode-Labels) versieht, werden
    die einzelnen Packstücke nach Eingang der Partien im Lager erfasst.
    4.2 Für einen etwa notwendigen, späteren Abgleich sind in den Unterlagen, im
    elektronischen Bestandsführungssystem bzw. den per Datenübertragung
    übermittelten Informationen deutlich und jeweils für alle Packstücke gesondert alle
    Angaben zu wiederholen.
    4.3 Packstücke sind Einzelstücke oder vom Einlagerer zur Abwicklung des Auftrages
    gebildete Einheiten, z.B. Kartons, Kisten, Gitterboxen, Paletten.
  5. Art der Lagerung
    Lagergut wird in Containern, auf Paletten, in Kartons, auf Regalen, in Boxen, in
    Hängeregistern, teilweise auch lose bzw. räumlich abgetrennt oder anderweitig je
    nach Absprache und Bereitstellung durch den Einlagerer vorübergehend oder
    dauerhaft gelagert. Der Einlagerer stellt sicher, dass das Lagergut
    ordnungsgemäß verpackt ist.
  6. Akten-/Datenvernichtung
    Für den Fall, dass der Einlagerer die Leistung Akten-/Datenvernichtung in
    Anspruch nimmt, gilt:
    6.1 Der Lagerhalter ist berechtigt, alle Akten nach Ablauf der vorgegebenen
    Aufbewahrungszeit ohne vorherige Ankündigung zu entsorgen.
    6.2 Eine außerplanmäßige Entsorgung wird nur vorgenommen, wenn eine
    Empfangsbescheinigung gemäß Ziff. 7.2 vorgelegt wird. Die Weisung zur
    Entsorgung hat abweichend von Ziff. 3.1 ausschließlich in Schriftform zu erfolgen.
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    6.3 Die Vernichtung von Akten und Daten erfolgt unter Beachtung des
    Bundesdatenschutzgesetzes.
    6.4 Der Einlagerer ist berechtigt, Anlieferung und Vernichtung der Akten jederzeit zu
    überwachen. Soweit dies im Rahmen der Arbeitsabwicklung Mehrkosten
    verursacht, werden diese vom Einlagerer erstattet.
  7. Kontrolle / Empfangsbescheinigung
    7.1 Der Lagerhalter ist verpflichtet, Ein- und Ausgang der Packstücke auf
    Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich erkennbare Schäden und
    Unversehrtheit von in den Begleitpapieren angegebenen Plomben und Verschlüssen
    zu prüfen und Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren und zu melden.
    7.2 In Empfangsbescheinigungen bestätigt der Lagerhalter die Anzahl und Art der
    übernommenen Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht.
  8. Bestandsführung / Verwaltung
    8.1 Zur Abgrenzung der Schnittstellen sind ausschließlich Bestandsführungsdaten des
    Lagerhalters maßgeblich, die aufgrund der Empfangsbescheinigungen erstellt
    werden. Dem Einlagerer bleibt es unbenommen, aufgrund der Vorlage quittierter
    Schnittstellendokumente den Gegenbeweis zu führen.
    8.2 Werden vom Lagerhalter gepackte, aus einer Mehrzahl von Packstücken oder
    einzelnen Gegenständen bestehende Einheiten übernommen, so ist die quittierte
    Anzahl der bestätigten Kolli/Packstücke maßgeblich. Sofern vereinbart wird, dass
    der Bestand gegen zusätzliches Entgelt während des Zeitraumes der Einlagerung
    gezählt wird (teilweises Zählen von angebrochenen Packeinheiten), ist eine solche
    Zählung für die Abgrenzung unverbindlich.
    8.3 Es bleibt bei der Verbindlichkeit des Bestandsführungssystems des Lagerhalters,
    sofern nicht schriftlich vereinbart ist, dass bei der Bestandszählung alle
    übernommenen Packeinheiten geöffnet werden. Eine Verpflichtung und
    Berechtigung des Lagerhalters, Packstücke zu öffnen und Gegenstände zu
    zählen, besteht nur bei Vereinbarung oder im Falle von Reklamationen.
  9. Zugangsberechtigungen / Einsichtnahme, Zugriffsberechtigungen
    9.1 Das Betreten des Lagers ist dem Einlagerer nur in Begleitung des Lagerhalters zu
    dessen Geschäftsstunden erlaubt.
    Außerhalb der Geschäftsöffnungszeiten sind Zugang sowie Herausgabe nur
    aufgrund konkreter vorheriger Vereinbarung möglich.
    9.2 Der Einlagerer selbst und die von ihm schriftlich zu bevollmächtigenden Personen
    (Kontaktpersonen) sind im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Lagerhalters
    berechtigt, auf eingelagerte Gegenstände zuzugreifen, Erfassungen
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    vorzunehmen, Daten, Akten und Lagergut im vereinbarten Umfange gegen
    Quittungserteilung abzufordern.
    9.3 Der Einlagerer ist berechtigt, in angemessener Weise Zugriffe und Zugriffsrechte
    einzugrenzen und stellt dem Lagerhalter eine übersichtliche und den im Lager
    zugeordneten abgrenzbaren Bereichen angepasste Liste über die jeweils
    berechtigten Kontaktpersonen zur Verfügung. Bei Veränderungen hat sich der
    Einlagerer den Zugang der aktuellen Liste quittieren zu lassen.
    9.4 Der Lagerhalter prüft bei Anforderungen die Berechtigung der Kontaktpersonen
    und bei persönlichem Erscheinen deren Identität. Der Lagerhalter ist berechtigt,
    sich einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen zu lassen und Kopien für
    seine Unterlagen zu fertigen. Bei Zweifeln ist der Lagerhalter berechtigt,
    Anforderungen zurückzuweisen und schriftliche Weisungen einzuholen.
    9.5 Der Einlagerer stellt sicher, dass seine Kontaktpersonen die geltende Betriebsordnung
    des Lagerhalters anerkennen und sich danach verhalten. Aus Verstößen
    hiergegen resultierende Schäden werden vom Einlagerer übernommen. Für
    Schäden durch Fehlverhalten von Kontaktpersonen des Einlagerers stellt dieser
    den Lagerhalter frei.
  10. Entgelte, Sonderleistungen / Aufwendungsersatz
    10.1 Angebote bzw. Vereinbarungen über Preise und Leistungen beziehen sich nur auf
    ausdrücklich genannte eigene Leistungen bzw. Leistungen Dritter zum Zeitpunkt
    des Angebotes und nur auf Lagergut normalen Umfangs und normaler
    Beschaffenheit.
    10.2 Alle darüber hinausgehenden Leistungen sowie Nebenleistungen sind zusätzlich
    zu vergüten.
    10.3 Verändern sich die in 10.1 beschriebenen Bedingungen, können beide
    Vertragsparteien Verhandlungen über eine Vertragsanpassung mit Wirkung ab
    dem 1. des auf das Anpassungsbegehren folgenden Monats verlangen, es sei
    denn, die Veränderungen waren der Vertragspartei, die die Vertragsanpassung
    fordert, bei Vertragsabschluss bekannt. Die Vertragsanpassung hat sich an den
    nachzuweisenden Veränderungen zu orientieren
    Wird eine Einigung nicht erzielt, ist die Einigungsstelle der für den Betriebssitz des
    Lagerhalters zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) anzurufen, die
    endgültig entscheidet. Die Kosten des Verfahrens werden geteilt.
    10.4 Der Lagerhalter hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die dieser den Umständen
    nach für erforderlich halten darf. Der Auftrag zur Einlagerung ermächtigt
    den Lagerhalter, verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten oder
    sonstige Abgaben sowie Spesen und andere Kosten auszulegen.
    10.5 Der Einlagerer ist verpflichtet, insbesondere bei der Vernichtung von Akten für
    entstehende Auslagen angemessene Vorauskasse zu bezahlen.
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  11. Rechnungen
    Rechnungen des Lagerhalters sind sofort zu begleichen. Der Lagerhalter ist
    berechtigt, im Falle des Verzuges Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
    Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen.
  12. Aufrechnung
    Gegen Ansprüche aus dem Lagervertrag darf nur mit fälligen, dem Grunde und
    der Höhe nach unbestrittenen oder rechtkräftig festgestellten Forderungen
    aufgerechnet werden.
  13. Umstände der Einlagerung und Örtlichkeiten
    13.1 Der Einlagerer hat die Lagereinrichtung auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin nach
    eigenen Qualitätskriterien bei Besichtigung zu überprüfen und etwaige
    Beanstandungen unverzüglich zu melden. Besondere Temperaturen,
    Luftfeuchtigkeit oder andere örtliche Umstände werden mangels Vereinbarung
    nicht gewährleistet. Erfolgt keine Beanstandung, wird vermutet, dass die Lagereinrichtung
    mangelfrei ist.
    13.2 Im Falle der betriebsbedingten Verbringung des Lagergutes an eine andere
    Lagerstätte ist der Einlagerer zu informieren. Nach Kenntnis ist der Einlagerer
    gehalten, die Lagereinrichtung auf seine konkreten Qualitätsanforderungen hin zu
    überprüfen. Erfolgt hierauf keine unverzügliche Beanstandung, wird davon
    ausgegangen, dass keine Einwendungen bestehen.
  14. Leistungshindernisse, höhere Gewalt
    14.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich eines Vertragspartners
    zuzurechnen sind, befreien die Parteien für die Zeit ihrer Dauer von den
    Leistungsverpflichtungen, deren Erfüllung unmöglich geworden ist. Als solche
    gelten alle Fälle höherer Gewalt, Streiks und Aussperrungen, Unruhen, kriegerische
    oder terroristische Akte, behördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbare,
    unabwendbare schwerwiegende Ereignisse.
    14.2 Im Falle einer Befreiung nach Ziffer 14.1 ist jede Vertragspartei verpflichtet, die
    andere Partei unverzüglich zu unterrichten und die Auswirkungen für die andere
    Vertragspartei im Rahmen des Zumutbaren so gering wie möglich zu halten.
  15. Dauer der Einlagerung und Beendigung
    15.1 Die Einlagerung erfolgt bis zum Ablauf des schriftlich vereinbarten
    Ablaufzeitraumes.
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    15.2 Erfolgt die Einlagerung auf unbestimmte Dauer oder verlängert sich die zeitlich begrenzte
    Lagerdauer dadurch, dass Lagergegenstände weiterhin dem Lagerhalter
    überlassen werden, auf unbestimmte Zeit, so kann der Lagervertrag mit einer Frist
    von einem Monat jeweils zum Monatsletzten schriftlich gekündigt werden, bei der
    Befristung des Lagerverhältnisses mit der Verlängerung auf unbestimmte Dauer
    erstmals einen Monat nach Ablauf der Befristung.
    15.3 In jedem Fall endet die Laufzeit des Vertrages zum Zeitpunkt des Ablaufs der
    letzten Aufbewahrungsfrist mit Erfüllung des Vernichtungsauftrages.
  16. Außerordentliche Kündigung
    Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liegt insbesondere vor, wenn
    16.1 die eine oder andere Partei in grober Weise gegen vertragswesentliche Pflichten
    oder gesetzliche Verpflichtungen verstößt, der Einlagerer die Zahlung einstellt
    bzw. mit mehr als einem Monatsentgelt länger als 4 Wochen in Rückstand gerät
    oder dem Lagerhalter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar wird,
    16.2 über das Vermögen einer der beiden Parteien das Insolvenzverfahren eröffnet
    bzw. mangels Masse abgelehnt oder über das Vermögen einer der beiden
    Parteien ein der Schuldenregelung dienendes außergericht-liches Verfahren
    eingeleitet wird.
  17. Haftung
    Der Lagerhalter haftet für alle in Ziff. 1 aufgezählten Tätigkeiten und
    Nebenleistungen grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 475
    ff HGB. Seine vertragliche und gesetzliche Haftung ist allerdings wie folgt begrenzt:
    17.1 Haftung für Verlust und Beschädigung
    Die Haftung des Lagerhalters wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen
    Betrag von EUR 620,00 je m3, bezogen auf das Volumen des beschädigten oder
    in Verlust geratenen Gegenstandes beschränkt.
    Der Lagerhalter haftet höchstens mit EUR 100.000 je Schadensfall.
    17.2 Haftung für andere als Güterschäden
    Die Haftung des Lagerhalters für andere als Güterschäden mit Ausnahme von
    Personen- und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach auf einen Betrag von
    EUR 50.000 je Schadensfall begrenzt.
    17.3 Die Haftung ist je Schadensereignis in jedem Fall mit EUR 2,0 Mio begrenzt,
    unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadensereignis geltend
    gemacht werden. Bei mehreren Geschädigten haftet der Lagerhalter anteilig im
    Verhältnis ihrer Ansprüche.
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    17.4 Eindeckung der Haftungsversicherung
    Der Lagerhalter ist verpflichtet, seine Haftung bei einem Versicherer seiner Wahl
    zu marktüblichen Bedingungen zu versichern und aufrecht zu erhalten.
    Auf Verlangen des Einlagerers hat der Lagerhalter diesen Haftungsversicherungsschutz
    durch eine Bestätigung des Versicherers nachzuweisen.
    17.5 Außervertragliche Ansprüche
    Alle Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für außervertragliche
    Ansprüche.
    Werden Ansprüche aus außervertraglicher Haftung gegen einen der Leute des
    Lagerhalters erhoben, so kann sich auch jener auf die in den AGB Akten
    vorgesehenen Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen.
    17.5 Abs. 2 gilt auch für andere Personen, deren sich der Lagerhalter bei
    Ausführung seiner Leistung bedient.
    17.6 Qualifiziertes Verschulden
    Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und –Beschränkungen gelten nicht, wenn
    der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lagerhalters oder
    seiner Vertreter oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten verursacht
    worden ist. Im letzteren Fall sind Schadensersatzansprüche jedoch auf den
    vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
  18. Lagerversicherung
    Der Lagerhalter besorgt die Versicherung des Gutes bei einem Versicherer seiner
    Wahl, wenn der Einlagerer ihn vor Übergabe der Güter beauftragt.
    Kann der Lagerhalter wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem
    anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Lagerhalter dies
    dem Einlagerer unverzüglich mitzuteilen.
  19. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Rechtswahl
    Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Lagerhalters. Es
    gilt ausschließlich deutsches Recht.
  20. Ergänzende Bestimmungen
    Der Einlagerer ist verpflichtet, wechselnde Anschriften und Geschäftssitzverlegungen
    unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Mitteilungen können stets an
    die letzte, dem Lagerhalter bekannt gegebene Anschrift des Einlagerers erfolgen.
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    Teilt der Einlagerer den Anschriftenwechsel nicht mit, gilt er als unverzüglich
    benachrichtigt, wenn die betreffende Nachricht vom Lagerhalter an die letzte
    bekannte Anschrift des Einlagerers erfolgt.
  21. Sonstiges
    Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so
    wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die
    Stelle der unwirksamen Regelung tritt diejenige gesetzliche Bestimmung, die der
    wirksamen am nächsten kommt.
    Stand: 04.11.2010