AGB für Selbsteinlagerung im Lagerhaus

AGB
für Selbsteinlagerungen im Lagerhaus

§ 1 Mietgegenstand

Der Untervermieter vermietet an den Untermieter / die Untermieterin eine oder mehrere Lagerbox(en) mit einer Gesamtgröße von: XXX (Angabe bei Abschluss des Mietvertrages)

in der Liegenschaft Siemensstr. 7, 65205 Wiesbaden.
Der Untermieter / die Untermieterin bestätigt den ordnungsgemäßen Zustand des Mietgegenstandes bei Übernahme.

§ 2 Mietdauer

  1. Das Mietverhältnis beginnt am (Angabe bei Abschluss des Mietvertrages) und läuft vorerst bis zum (Angabe bei Abschluss des Mietvertrages)
  2. Die Mietzahlung erfolgt ausschließlich monatlich im Voraus bis spätestens zum 3. eines Monats über die Abbuchung der fälligen Beträge durch den Untervermieter oder durch Selbstüberweisung des Untermieters / der Untermieterin.
  3. Das Mietverhältnis kann nach Vertragsablauf mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich automatisch um je weitere 4 Wochen (30 Tage). Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
  4. Das Recht zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung bleibt hiervon unberührt.
  5. In jedem Fall endet das Untermietverhältnis mit Auflösung/Beendigung des Hauptmietvertrages. Der Hauptmietvertrag läuft vorerst bis zum 28.02.2024.
  6. Im Fall der vorzeitigen Beendigung ist der Untervermieter zu einer fristlosen Kündigung des Untermietverhältnisses berechtigt. Dies gilt auch bei einer einvernehmlichen Auflösung des Hauptmietverhältnisses.

§ 3 Mietpreis

  1. Mietzins inkl. Betriebskosten betragen monatlich: (Angabe bei Abschluss des Mietvertrages) Euro zzgl. gesetzlicher MwSt. inkl. aller möglichen Rabatte
  2. (Angabe bei Abschluss des Mietvertrages)
  1. Als Betriebskosten berechnen wir monatlich z.Zt. einen Betrag in Höhe von
    € 2,25/m². Hierüber erfolgt keine gesonderte Abrechnung.
    Die Nebenkosten (ausgenommen Müllbeseitigung) sind im Mietzins bereits enthalten.
  2. Der Untervermieter behält sich das Recht vor, die Betriebskosten zum 30.06. bzw. 31.12. eines Jahres für den Folgezeitraum anzupassen.
  3. Die Abrechnung der Miete erfolgt tagesgenau. Der Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat.
  4. Die Gesamtmiete ist spätestens zum 3. eines Monats im Voraus vom / von der Untermieter*in durch Überweisung, Paypal zu zahlen. Eine monatliche Abbuchung per SEPA Mandat ist auch möglich. Der Untervermieter sendet automatisiert immer zum 1-3. eines Monats eine Mietkostenrechnung mit allen notwendigen Daten zur pünktlichen Überweisung ausschließlich per E-Mail.
  5. Falls mit dem Untermieter eine Einzugsermächtigung vereinbart ist, der Einzug aber nicht durchgeführt werden kann, weil z.B. das Konto nicht gedeckt ist, oder ein anderer Grund vorliegt, muss der Zahlungspflichtige dem Zahlungsempfänger eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von derzeit 13,00 € je fehlgeschlagenem Abbuchungsauftrag zahlen.
  6. Unsere Gläubiger-Identifikationsnummer lautet DE56ZZZ00002184371.
  7. Sollten zusätzliche Dienstleistungen in Anspruch genommen werden (Wareneingang, Kommissionierung, Versand, Warenausgang, etc.), so sind diese kostenpflichtig. Wir berechnen  je Dienstleistungseinheit (DLE) € 4,50 zzgl. USt. direkt an den Untermieter.
    Eine DLE dauert 6 Minuten. Der vertragsgemäße Zweck des Mietgegenstandes ist auch erfüllt, wenn die Dienstleistung nicht erbracht werden kann.

§ 4 Benutzung der Mietsache

  1. Das Selfstorage kann zu folgenden Zeiten betreten werden:
Zugang zur Mietfläche
täglich24/7
  1. Abweichungen und Änderungen von diesen Zeiten sind sind jederzeit möglich. 
  2. Das Dienstleistungsangebot kann von diesen Zeiten abweichen. 
  3. Außerhalb der gemieteten Flächen dürfen keine Waren, Behälter oder andere Gegenstände abgestellt oder gelagert werden. Sollten weitere Flächen genutzt werden, sind diese kostenpflichtig.
  4. Müllentsorgung: eigens produzierter Müll (§5 beachten) ist selbst zu entsorgen bzw. in der eigenen Lagerbox unterzubringen. ggf. ist der Müll auf eigene Kosten abzutransportieren. Sollte Sperrmüll anfallen, bieten die Entsorgungsbetriebe der Stadt Wiesbaden einen kostenfreien Abholservice an. Es ist darauf zu achten, das am Vorabend herausgestellter Sperrmüll keine Mieter / Eigentümer behindert bzw. beeinträchtigt. Es kann hier ein Platz auf dem Hof zugewiesen werden.
  5. Der Untervermieter stellt dem Untermieter gegen Beleg und Kaution ( 50,00 Euro ) Schlüssel/Karten zur Verfügung. Der Schlüssel/Die Karte ist die Zugangsberechtigung zu der angemieteten Fläche. Der Verlust von Schlüssel(n)/Karte(n) ist sofort zu melden. Die Kosten für den Ersatz sind vom Mieter zu tragen.
  6. Eine Belästigung der Mitmieter des Hauses durch Geräusche, Erschütterung, Geruch und dgl. darf durch die Benutzung der Mietsache nicht eintreten, wenn und soweit dadurch das angesichts des Vertragszweckes übliche Maß überschritten wird. Der Untermieter haftet für sämtliche Schäden, die durch ihn, seine Angestellten oder solche Personen verursacht werden, die zu ihm und zum Gebrauch der Mietsache in Beziehung stehen.
  7. Konkurrenzschutz wird nicht gewährt.
  8. Es besteht kein Alleinnutzungsrecht für gemeinschaftliche Flächen, Hilfsmittel oder Einrichtungen. Die bestehende Brandschutzordnung und Hausordnung ist bindend. Beides kann in unserem Büro eingesehen werden.
  9. Es besteht im gesamten Lagerhaus ein striktes Rauchverbot.

§ 5     Ausgeschlossene Güter

  1. Von der Einbringung in die Mietsache sind ausgeschlossen:
  • Solche Güter, von denen Gefahren für die Lagereinrichtung oder die Gegenstände anderer Mieter ausgehen, können insbesondere feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für die Lagereinrichtung, Mietsache oder Gegenstände und oder für Personen befürchten lassen;
  • Gegenstände, welche dem schnellen Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind; 
  • Gegenstände, welche – wie etwa Lebensmittel – geeignet sind, Ungeziefer anzulocken;
  • Lebende Tiere und Pflanzen.

Hinweis:
Es besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz für Gegenstände von außergewöhnlichem Wert wie z.B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke, etc.

§ 6 Rückgabe der Mietsache

  1. Der Untermieter verpflichtet sich, bei Beendigung der Mietzeit die angemietete Lagerfläche, Container, Box, Büro vollständig zu räumen, den Inhalt abzutransportieren und dem Untervermieter in besenreinem Zustand zurückzugeben.
  2. Alle erhaltenen Schlüssel oder Zugangskarten sind zurückzugeben.
  3. Der Mietvertrag ist nicht beendet, wenn die ersten beiden Punkte nicht erfüllt sind.
  4. Räumt der Untermieter trotz Nachfristsetzung des Untervermieters mit Beendigung des Mietvertrags die Mietsache nicht, ist der Untervermieter berechtigt, auf Kosten des Untermieters die Mietsache zu räumen und sämtliche daraus resultierende Kosten hat der Untermieter zu tragen.
  5. Für Schäden an der Mietsache, die nicht auf üblicher Abnutzung beruhen, haftet der Untermieter. In einem solchen Fall kann der Untervermieter auch Ersatz in Geld verlangen.

§ 7 Versicherung(en)

  1. Es besteht eine Gebäudeversicherung für Leitungswasser-, Sturm-, Feuer-, und Glasbruchschäden.

Gemäß Ziff. (2) besteht keine Haftung des Untervermieters, wenn der Schaden durch leichte Fahrlässigkeit von ihm verursacht wurde. Insofern obliegt es dem Untermieter, hierfür selbst für entsprechenden Versicherungsschutz zu sorgen.

  1. Der Untervermieter haftet nicht für die durch Wasser, Feuer, Feuchtigkeit, Schwamm, Rauch oder anderen entstehenden Schäden an den eingebrachten Sachen des Untermieters, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und Umfang der Einwirkung, es sei denn, der Untervermieter hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
  2. Es besteht keine Inhaltsversicherung. Insofern obliegt es dem Untermieter, hierfür selbst für entsprechenden Versicherungsschutz zu sorgen.
  3. Die hieraus folgende gesetzliche und vertragliche Haftung des Untervermieters ist auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt.

§ 8 Mietminderung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  1. Eine Aufrechnung ist nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen. Ein Zurückbehaltungsrecht am Mietzins und Betriebskosten ist ausgeschlossen.
  2. Die Abtretung von Ansprüchen des Untermieters aus dem Mietvertrag an Dritte ist unzulässig.

§ 9 Pfandrecht & Verwertung

  1. Sämtliche vom Untermieter in die bezeichneten Räumlichkeiten eingebrachten Mobilien haften dem Untervermieter für seine Forderungen.
  2. Wird das Vermieterpfandrecht erklärt oder ausgeübt ist es nicht zulässig eingebrachte Dinge ohne Einwilligung des Untervermieters heraus zu schaffen. Verstöße dagegen sind ein Straftatbestand nach 289 StGB, der ggfs. zur Anzeige gebracht wird.
  3. Der Untervermieter ist berechtigt alle eingebrachten Gegenstände direkt und eigenhändig im Wege des freien Pfandverkaufes zu verwerten. Die Verwertungserlöse werden zuerst auf die Kosten und dann auf die rückständige Miete und Betriebskosten verrechnet. Ein verbleibender Verwertungsgewinn wird dem Untermieter erstattet.
  4. Gegenstände, die sich nicht verwerten lassen, werden kostenpflichtig entsorgt.

§ 10 Außerordentliche Kündigung

  1. Der Untervermieter ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und Einhaltung einer Kündigungsfrist das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen, insbesondere wenn:
  1. der Untermieter trotz schriftlicher Abmahnung seitens des Untervermieters einen vertragswidrigen Gebrauch der gemieteten Boxen fortsetzt;
  2. der Untermieter mit der Entrichtung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses im Rückstand ist;
  3. in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Mietzinses in Höhe eines Betrages in Verzug kommt, der den Mietzins für zwei Monate erreicht;
  4. der Untermieter ein außergerichtliches Vergleichsverfahren über sein Vermögen gegenüber seinen Gläubigern einleitet oder die Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens über sein Vermögen beantragt hat oder ein gerichtliches Konkurs- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen des Untermieters eröffnet wird.
  1. Das Recht des Untervermieters auf außerordentliche Kündigung erlischt nicht dadurch, dass der Untervermieter nicht unmittelbar nach Vorliegen der Voraussetzungen hiervon Gebrauch macht.
  2. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder anfechtbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Solche Bestimmungen sind dann durch Neufassung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck dieses Vertrages und den Parteien am besten gerecht werden. Die Auslegungsregel gilt für etwaige mehrdeutige oder widersprüchliche Abreden.
  2. Der Untermieter ist verpflichtet, dem Untervermieter unverzüglich jeden Wechsel seiner Anschrift, auch der Emailadresse, mitzuteilen. Nachrichten des Untervermieters an den Untermieter können stets an die dem Untervermieter zuletzt bekannt gegebene Anschrift, auch Mailadresse, des Untermieters erfolgen. Teilt der Untermieter dem Untervermieter einen Anschriftenwechsel nicht mit, gilt er als ordnungsgemäß benachrichtigt, wenn die betreffende Nachricht des Untervermieters an die letzte bekannte Anschrift des Untermieters erfolgte.
  3. Sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag verjähren mit Ablauf von 6 Monaten nach Rückgabe oder Räumung der Mietsache.
  4. Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, ist das für den Ort der Mietsache örtliche zuständige Gericht.
  5. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht, dies gilt auch für die Schriftform selbst.
  6. Den Mietparteien sind die besonderen gesetzlichen Schriftformerfordernisse der §§ 566 Satz 1, 126 BGB bekannt. Sie bestätigen, dass Sie jeweils einen als einheitliche Urkunde im Sinne von §§ 566 Satz 1, 126 BGB gebotenes Exemplar unterschrieben haben. Sollten wider Erwarten Zweifel einer Einhaltung der gesetzlichen Schriftform auftauchen, verpflichten sie sich hiermit gegenseitig, auf jederzeitiges Verlangen einer Partei alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um den gesetzlichen Schriftformerfordernissen genüge zu tun und den Mietakte nicht unter Berufung auf die Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform vorzeitig zu kündigen. Dies gilt nicht nur für den Abschluss des Ursprungsvertrages / Hauptvertrages, sondern auch für Nachtrags-, Änderungs- und Ergänzungsverträge und Anlagen.

§ 12 Sonstige Vereinbarungen / keine