1
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Aktenlagerung (AGB-Akten)
des Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V.
- Anwendungsbereich
Für die Lagerung von Akten, Papieren und anderen in diesem Zusammenhang
stehenden Gegenständen sowie vereinbarte Nebenleistungen einschließlich
solcher Leistungen auf externen Lagern gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB Akten). Diese finden auch dann Anwendung, wenn der Lagerhalter
für den Einlagerer Leistungen wie Aktenerfassung, Kartonierung, Um-/ und
Nachverpackungen und besondere Kontrollpflichten, auch im Hinblick auf etwaige
vom Einlagerer zur Verfügung gestellte Bestandsführungssysteme (EDV)
übernimmt. Die AGB Akten gelten auch für Akten-/Datenvernichtung.
Die AGB Akten finden auf Verträge mit Verbrauchern keine Anwendung. - Leistungen des Lagerhalters
Der Lagerhalter hat das Interesse des Einlagerers wahrzunehmen und alle
Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen. Der
Lagerhalter ist berechtigt, Leistungen durch Subunternehmer durchführen und die
Einlagerung bei Dritten vornehmen zu lassen.
Der Lagerhalter übernimmt Lagerungen, insbesondere von Gütern des
Bürobetriebes, jeder Art von Akten, Geschäftspapieren, Dokumenten, Datenträgern,
Rückstellmustern sowie von gleichartigen Gegenständen, deren Erfassung
im EDV-System, sowie Nebenleistungen (z.B. Aktenkartongestellung, -erfassung,
Aktenvernichtung). - Auftrag, ausgeschlossene Güter, Mitteilungspflichten
3.1 Aufträge, Weisungen, Erklärungen und Mitteilungen sind formlos gültig.
Nachträgliche Änderungen sind als solche deutlich kenntlich zu machen.
Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung
trägt, wer sich darauf beruft.
Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, kann dies in Textform (§ 126
b BGB) geschehen.
3.2 Von der Einlagerung ausgeschlossen sind Gegenstände, von denen Gefahren für
das Lager, dessen Einrichtung, für Güter anderer Einlagerer oder für Dritte
ausgehen können.
3.3 Der Einlagerer hat im Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und
Inhalt der Packstücke sowie sonstige für die Lagerung erkennbare erhebliche
Umstände anzugeben. Der Einlagerer hat insbesondere mitzuteilen, wenn und
soweit nicht wieder herstellbare Originaldokumente sowie Unterlagen, die einen
2
überproportionalen Aufwand zur Wiederherstellung erfordern, Gegenstand der
Einlagerung sind. - Behandlung der Packstücke und Nebenleistungen
4.1 Kennzeichnungsverpflichtungen
Die vom Einlagerer verpackten, für die Lagerung gebildeten Handlungseinheiten
(Packstücke) sind von diesem deutlich und haltbar mit den für ihre
auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen,
insbesondere mit den Pflichtangaben wie Adressen, Identifikations-Nummern,
Karton-Nummern, ggf. Symbolen für Handhabung und Eigenschaften sowie das
Vernichtungsjahr. Alte Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht
sein.
Sofern und soweit der Einlagerer die Packstücke nicht selbst mit vom Lagerhalter
ihm zur Verfügung gestellten Kennzeichen (z.B. Barcode-Labels) versieht, werden
die einzelnen Packstücke nach Eingang der Partien im Lager erfasst.
4.2 Für einen etwa notwendigen, späteren Abgleich sind in den Unterlagen, im
elektronischen Bestandsführungssystem bzw. den per Datenübertragung
übermittelten Informationen deutlich und jeweils für alle Packstücke gesondert alle
Angaben zu wiederholen.
4.3 Packstücke sind Einzelstücke oder vom Einlagerer zur Abwicklung des Auftrages
gebildete Einheiten, z.B. Kartons, Kisten, Gitterboxen, Paletten. - Art der Lagerung
Lagergut wird in Containern, auf Paletten, in Kartons, auf Regalen, in Boxen, in
Hängeregistern, teilweise auch lose bzw. räumlich abgetrennt oder anderweitig je
nach Absprache und Bereitstellung durch den Einlagerer vorübergehend oder
dauerhaft gelagert. Der Einlagerer stellt sicher, dass das Lagergut
ordnungsgemäß verpackt ist. - Akten-/Datenvernichtung
Für den Fall, dass der Einlagerer die Leistung Akten-/Datenvernichtung in
Anspruch nimmt, gilt:
6.1 Der Lagerhalter ist berechtigt, alle Akten nach Ablauf der vorgegebenen
Aufbewahrungszeit ohne vorherige Ankündigung zu entsorgen.
6.2 Eine außerplanmäßige Entsorgung wird nur vorgenommen, wenn eine
Empfangsbescheinigung gemäß Ziff. 7.2 vorgelegt wird. Die Weisung zur
Entsorgung hat abweichend von Ziff. 3.1 ausschließlich in Schriftform zu erfolgen.
3
6.3 Die Vernichtung von Akten und Daten erfolgt unter Beachtung des
Bundesdatenschutzgesetzes.
6.4 Der Einlagerer ist berechtigt, Anlieferung und Vernichtung der Akten jederzeit zu
überwachen. Soweit dies im Rahmen der Arbeitsabwicklung Mehrkosten
verursacht, werden diese vom Einlagerer erstattet. - Kontrolle / Empfangsbescheinigung
7.1 Der Lagerhalter ist verpflichtet, Ein- und Ausgang der Packstücke auf
Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich erkennbare Schäden und
Unversehrtheit von in den Begleitpapieren angegebenen Plomben und Verschlüssen
zu prüfen und Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren und zu melden.
7.2 In Empfangsbescheinigungen bestätigt der Lagerhalter die Anzahl und Art der
übernommenen Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. - Bestandsführung / Verwaltung
8.1 Zur Abgrenzung der Schnittstellen sind ausschließlich Bestandsführungsdaten des
Lagerhalters maßgeblich, die aufgrund der Empfangsbescheinigungen erstellt
werden. Dem Einlagerer bleibt es unbenommen, aufgrund der Vorlage quittierter
Schnittstellendokumente den Gegenbeweis zu führen.
8.2 Werden vom Lagerhalter gepackte, aus einer Mehrzahl von Packstücken oder
einzelnen Gegenständen bestehende Einheiten übernommen, so ist die quittierte
Anzahl der bestätigten Kolli/Packstücke maßgeblich. Sofern vereinbart wird, dass
der Bestand gegen zusätzliches Entgelt während des Zeitraumes der Einlagerung
gezählt wird (teilweises Zählen von angebrochenen Packeinheiten), ist eine solche
Zählung für die Abgrenzung unverbindlich.
8.3 Es bleibt bei der Verbindlichkeit des Bestandsführungssystems des Lagerhalters,
sofern nicht schriftlich vereinbart ist, dass bei der Bestandszählung alle
übernommenen Packeinheiten geöffnet werden. Eine Verpflichtung und
Berechtigung des Lagerhalters, Packstücke zu öffnen und Gegenstände zu
zählen, besteht nur bei Vereinbarung oder im Falle von Reklamationen. - Zugangsberechtigungen / Einsichtnahme, Zugriffsberechtigungen
9.1 Das Betreten des Lagers ist dem Einlagerer nur in Begleitung des Lagerhalters zu
dessen Geschäftsstunden erlaubt.
Außerhalb der Geschäftsöffnungszeiten sind Zugang sowie Herausgabe nur
aufgrund konkreter vorheriger Vereinbarung möglich.
9.2 Der Einlagerer selbst und die von ihm schriftlich zu bevollmächtigenden Personen
(Kontaktpersonen) sind im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Lagerhalters
berechtigt, auf eingelagerte Gegenstände zuzugreifen, Erfassungen
4
vorzunehmen, Daten, Akten und Lagergut im vereinbarten Umfange gegen
Quittungserteilung abzufordern.
9.3 Der Einlagerer ist berechtigt, in angemessener Weise Zugriffe und Zugriffsrechte
einzugrenzen und stellt dem Lagerhalter eine übersichtliche und den im Lager
zugeordneten abgrenzbaren Bereichen angepasste Liste über die jeweils
berechtigten Kontaktpersonen zur Verfügung. Bei Veränderungen hat sich der
Einlagerer den Zugang der aktuellen Liste quittieren zu lassen.
9.4 Der Lagerhalter prüft bei Anforderungen die Berechtigung der Kontaktpersonen
und bei persönlichem Erscheinen deren Identität. Der Lagerhalter ist berechtigt,
sich einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen zu lassen und Kopien für
seine Unterlagen zu fertigen. Bei Zweifeln ist der Lagerhalter berechtigt,
Anforderungen zurückzuweisen und schriftliche Weisungen einzuholen.
9.5 Der Einlagerer stellt sicher, dass seine Kontaktpersonen die geltende Betriebsordnung
des Lagerhalters anerkennen und sich danach verhalten. Aus Verstößen
hiergegen resultierende Schäden werden vom Einlagerer übernommen. Für
Schäden durch Fehlverhalten von Kontaktpersonen des Einlagerers stellt dieser
den Lagerhalter frei. - Entgelte, Sonderleistungen / Aufwendungsersatz
10.1 Angebote bzw. Vereinbarungen über Preise und Leistungen beziehen sich nur auf
ausdrücklich genannte eigene Leistungen bzw. Leistungen Dritter zum Zeitpunkt
des Angebotes und nur auf Lagergut normalen Umfangs und normaler
Beschaffenheit.
10.2 Alle darüber hinausgehenden Leistungen sowie Nebenleistungen sind zusätzlich
zu vergüten.
10.3 Verändern sich die in 10.1 beschriebenen Bedingungen, können beide
Vertragsparteien Verhandlungen über eine Vertragsanpassung mit Wirkung ab
dem 1. des auf das Anpassungsbegehren folgenden Monats verlangen, es sei
denn, die Veränderungen waren der Vertragspartei, die die Vertragsanpassung
fordert, bei Vertragsabschluss bekannt. Die Vertragsanpassung hat sich an den
nachzuweisenden Veränderungen zu orientieren
Wird eine Einigung nicht erzielt, ist die Einigungsstelle der für den Betriebssitz des
Lagerhalters zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) anzurufen, die
endgültig entscheidet. Die Kosten des Verfahrens werden geteilt.
10.4 Der Lagerhalter hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die dieser den Umständen
nach für erforderlich halten darf. Der Auftrag zur Einlagerung ermächtigt
den Lagerhalter, verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten oder
sonstige Abgaben sowie Spesen und andere Kosten auszulegen.
10.5 Der Einlagerer ist verpflichtet, insbesondere bei der Vernichtung von Akten für
entstehende Auslagen angemessene Vorauskasse zu bezahlen.
5 - Rechnungen
Rechnungen des Lagerhalters sind sofort zu begleichen. Der Lagerhalter ist
berechtigt, im Falle des Verzuges Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. - Aufrechnung
Gegen Ansprüche aus dem Lagervertrag darf nur mit fälligen, dem Grunde und
der Höhe nach unbestrittenen oder rechtkräftig festgestellten Forderungen
aufgerechnet werden. - Umstände der Einlagerung und Örtlichkeiten
13.1 Der Einlagerer hat die Lagereinrichtung auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin nach
eigenen Qualitätskriterien bei Besichtigung zu überprüfen und etwaige
Beanstandungen unverzüglich zu melden. Besondere Temperaturen,
Luftfeuchtigkeit oder andere örtliche Umstände werden mangels Vereinbarung
nicht gewährleistet. Erfolgt keine Beanstandung, wird vermutet, dass die Lagereinrichtung
mangelfrei ist.
13.2 Im Falle der betriebsbedingten Verbringung des Lagergutes an eine andere
Lagerstätte ist der Einlagerer zu informieren. Nach Kenntnis ist der Einlagerer
gehalten, die Lagereinrichtung auf seine konkreten Qualitätsanforderungen hin zu
überprüfen. Erfolgt hierauf keine unverzügliche Beanstandung, wird davon
ausgegangen, dass keine Einwendungen bestehen. - Leistungshindernisse, höhere Gewalt
14.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich eines Vertragspartners
zuzurechnen sind, befreien die Parteien für die Zeit ihrer Dauer von den
Leistungsverpflichtungen, deren Erfüllung unmöglich geworden ist. Als solche
gelten alle Fälle höherer Gewalt, Streiks und Aussperrungen, Unruhen, kriegerische
oder terroristische Akte, behördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbare,
unabwendbare schwerwiegende Ereignisse.
14.2 Im Falle einer Befreiung nach Ziffer 14.1 ist jede Vertragspartei verpflichtet, die
andere Partei unverzüglich zu unterrichten und die Auswirkungen für die andere
Vertragspartei im Rahmen des Zumutbaren so gering wie möglich zu halten. - Dauer der Einlagerung und Beendigung
15.1 Die Einlagerung erfolgt bis zum Ablauf des schriftlich vereinbarten
Ablaufzeitraumes.
6
15.2 Erfolgt die Einlagerung auf unbestimmte Dauer oder verlängert sich die zeitlich begrenzte
Lagerdauer dadurch, dass Lagergegenstände weiterhin dem Lagerhalter
überlassen werden, auf unbestimmte Zeit, so kann der Lagervertrag mit einer Frist
von einem Monat jeweils zum Monatsletzten schriftlich gekündigt werden, bei der
Befristung des Lagerverhältnisses mit der Verlängerung auf unbestimmte Dauer
erstmals einen Monat nach Ablauf der Befristung.
15.3 In jedem Fall endet die Laufzeit des Vertrages zum Zeitpunkt des Ablaufs der
letzten Aufbewahrungsfrist mit Erfüllung des Vernichtungsauftrages. - Außerordentliche Kündigung
Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liegt insbesondere vor, wenn
16.1 die eine oder andere Partei in grober Weise gegen vertragswesentliche Pflichten
oder gesetzliche Verpflichtungen verstößt, der Einlagerer die Zahlung einstellt
bzw. mit mehr als einem Monatsentgelt länger als 4 Wochen in Rückstand gerät
oder dem Lagerhalter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar wird,
16.2 über das Vermögen einer der beiden Parteien das Insolvenzverfahren eröffnet
bzw. mangels Masse abgelehnt oder über das Vermögen einer der beiden
Parteien ein der Schuldenregelung dienendes außergericht-liches Verfahren
eingeleitet wird. - Haftung
Der Lagerhalter haftet für alle in Ziff. 1 aufgezählten Tätigkeiten und
Nebenleistungen grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 475
ff HGB. Seine vertragliche und gesetzliche Haftung ist allerdings wie folgt begrenzt:
17.1 Haftung für Verlust und Beschädigung
Die Haftung des Lagerhalters wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen
Betrag von EUR 620,00 je m3, bezogen auf das Volumen des beschädigten oder
in Verlust geratenen Gegenstandes beschränkt.
Der Lagerhalter haftet höchstens mit EUR 100.000 je Schadensfall.
17.2 Haftung für andere als Güterschäden
Die Haftung des Lagerhalters für andere als Güterschäden mit Ausnahme von
Personen- und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach auf einen Betrag von
EUR 50.000 je Schadensfall begrenzt.
17.3 Die Haftung ist je Schadensereignis in jedem Fall mit EUR 2,0 Mio begrenzt,
unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadensereignis geltend
gemacht werden. Bei mehreren Geschädigten haftet der Lagerhalter anteilig im
Verhältnis ihrer Ansprüche.
7
17.4 Eindeckung der Haftungsversicherung
Der Lagerhalter ist verpflichtet, seine Haftung bei einem Versicherer seiner Wahl
zu marktüblichen Bedingungen zu versichern und aufrecht zu erhalten.
Auf Verlangen des Einlagerers hat der Lagerhalter diesen Haftungsversicherungsschutz
durch eine Bestätigung des Versicherers nachzuweisen.
17.5 Außervertragliche Ansprüche
Alle Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für außervertragliche
Ansprüche.
Werden Ansprüche aus außervertraglicher Haftung gegen einen der Leute des
Lagerhalters erhoben, so kann sich auch jener auf die in den AGB Akten
vorgesehenen Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen.
17.5 Abs. 2 gilt auch für andere Personen, deren sich der Lagerhalter bei
Ausführung seiner Leistung bedient.
17.6 Qualifiziertes Verschulden
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und –Beschränkungen gelten nicht, wenn
der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lagerhalters oder
seiner Vertreter oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten verursacht
worden ist. Im letzteren Fall sind Schadensersatzansprüche jedoch auf den
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. - Lagerversicherung
Der Lagerhalter besorgt die Versicherung des Gutes bei einem Versicherer seiner
Wahl, wenn der Einlagerer ihn vor Übergabe der Güter beauftragt.
Kann der Lagerhalter wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem
anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Lagerhalter dies
dem Einlagerer unverzüglich mitzuteilen. - Erfüllungsort / Gerichtsstand / Rechtswahl
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Lagerhalters. Es
gilt ausschließlich deutsches Recht. - Ergänzende Bestimmungen
Der Einlagerer ist verpflichtet, wechselnde Anschriften und Geschäftssitzverlegungen
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Mitteilungen können stets an
die letzte, dem Lagerhalter bekannt gegebene Anschrift des Einlagerers erfolgen.
8
Teilt der Einlagerer den Anschriftenwechsel nicht mit, gilt er als unverzüglich
benachrichtigt, wenn die betreffende Nachricht vom Lagerhalter an die letzte
bekannte Anschrift des Einlagerers erfolgt. - Sonstiges
Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so
wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die
Stelle der unwirksamen Regelung tritt diejenige gesetzliche Bestimmung, die der
wirksamen am nächsten kommt.
Stand: 04.11.2010