Beauftragung eines Frachtführers: Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Umzugs heranziehen. Bei der Auswahl des hinzuzuziehenden weiteren Frachtführers haftet der Möbelspediteur ausschließlich für eine sorgfältige Auswahl.
Zusätzliche Leistungen: Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Auftraggebers seiner Verpflichtung mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Auftraggeber nach Vertragsabschluß erweitert wird.
Hindernisse: Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich des Möbelspediteurs zuzurechnen sind, befreien ihn für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung unmöglich geworden ist. Die im Falle des Auftretens eines Leistungshindernisses, welches der Möbelspediteur nicht zu vertreten hat, entstandenen Mehrkosten hat der Auftraggeber zu tragen. Im Fall der Befreiung nach Satz 1 sind der Spediteur und der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise ausgeführt worden ist. Tritt der Spediteur oder Auftraggeber zurück, so sind dem Spediteur die Kosten zu erstatten, die er für erforderlich halten durfte oder die für den Auftraggeber von Interesse sind.
Zuschläge und Gebühren: Zuschläge für Neben- und Sonderleistungen, sowie Fahrgelder, Straßen- und Fährgebühren, sowie amtliche Gebühren werden gesondert berechnet. Gleiches gilt auch für die nach den Tarifverträgen zu zahlenden Lohnzuschläge und Spesen.
Trinkgelder: Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
Erstattung der Umzugskosten durch Dritte: Soweit der Auftraggeber gegenüber einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung der Umzugskosten hat, hat er diesen Anspruch unverzüglich anzuweisen, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich evtl. geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.
Sicherung besonders transportempfindlicher Güter: Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten, wie zum Beispiel Waschmaschinen, Plattenspieler, Fernseher/Radio, HiFi-Geräte und EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Unterlässt der Auftraggeber dies, ist der Möbelspediteur von jeder Haftung befreit. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
Handwerkervermittlung: Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für die sorgfältige Auswahl. Die zusätzlich entstehenden Kosten sind durch den Auftraggeber zu tragen.
Elektro- und Installationsarbeiten: Das Personal des Möbelspediteurs ist, sofern nichts anderes vorher vereinbart wurde, weder zur Vornahme von Elektro-, Gas- oder sonstigen Installationsarbeiten berechtigt oder verpflichtet. Die Durchführung entsprechender Arbeiten obliegt ohne vorherige Vereinbarung ausschließlich dem Auftraggeber. Gemäß Vereinbarung durchzuführende Elektroinstallationsarbeiten durch Mitarbeiter des Möbelspediteurs werden nur an vorhandenen, funktionierenden und freigegebenen Anschlüssen durchgeführt.
Dübelarbeiten: Im Rahmen des Umzuges anfallende Dübelarbeiten werden von dem Personal des Möbelspediteurs nur dann vorgenommen, wenn der Möbelspediteur vorher von dem Auftraggeber über die genaue Lage der unter Putz liegenden Elektro-, Gas- und Wasserleitungen unterrichtet worden ist. Sieht sich der Auftraggeber hierzu außerstande und verlangt dennoch die Durchführung der Dübelarbeiten, so ist der Möbelspediteur berechtigt, die Durchführung dieser Arbeiten abzulehnen. Für den Fall der Durchführung derartiger Dübelarbeiten ist der Möbelspediteur insoweit von jeder Haftung befreit.
Aufrechnung und Zurückhaltung: Gegenansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung oder Zurückhaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig sind.
Abtretung von Versicherungsansprüchen: Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag (Haftungsversicherung/Schadenversicherung) zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
Übermittlungsfehler: Aufträge, Weisungen, Erklärungen und Mitteilungen sind formlos gültig. Nachträgliche Änderungen sind als solche deutlich kenntlich zu machen. Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft. Soweit für Erklärungen, insbesondere Auftragsbestätigungen, die Schriftform verlangt wird, steht hier die Datenfernübertragung und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht. Der Möbelspediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen Speditionsgut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichnung zu prüfen, es sei denn, dass an der Echtheit oder Befugnis begründete Zweifel bestehen. Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Auftraggebers und solche an anderer zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigten Mitarbeiter des Möbelspediteurs hat dieser nicht zu verantworten.
Informationspflichten des Auftraggebers: Der Auftraggeber hat dem Möbelspediteur bei Auftragserteilung mitzuteilen, ob nachfolgende Gegenstände Teil des Speditionsvertrages sind: gefährliche Güter, lebende Tiere und Pflanzen, leicht verderbliche Güter, Geld, Wertpapiere und Urkunden. Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber bei Auftragserteilung dem Möbelspediteur schriftlich die genaue Art der Gefahr und – soweit erforderlich – die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Der Möbelspediteur ist nicht verpflichtet, die vorstehend gemachten Angaben des Auftraggebers nachzuprüfen oder zu ergänzen.
Prüfungspflicht des Auftraggebers: Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Auftraggeber verpflichtet, sofort nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird. Dies hat der Auftraggeber dem Möbelspediteur ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Im Falle der Abholung von Umzugsgut wird für verspätete Mitteilungen keine Haftung des Möbelspediteurs übernommen.
Beweislast: Der Auftraggeber hat im Schadensfall zu beweisen, dass dem Möbelspediteur ein Gut bestimmter Menge und Beschaffenheit ohne äußerliche erkennbare Schäden übergeben worden ist. Der Möbelspediteur hat zu beweisen, dass er das Gut, wie er es erhalten hat, abgeliefert hat. Im Schadensfall trägt der Auftraggeber die Beweislast für den Zeitwert der beschädigten oder abhanden gekommenen Sache.
Rechnungen, Verzug, fremde Währung: Rechnungen des Möbelspediteurs sind bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig. Zahlungsverzug tritt, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, spätestens 10 Tage nach Erhalt der Rechnung ein, sofern er nicht nach dem Gesetz schon vorher eingetreten ist. Der Möbelspediteur darf im Falle des Verzuges Zinsen in Höhe von 3 % p.a. über dem zum Zeitpunkt des Verzuges geltenden Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnen. Der Möbelspediteur ist berechtigt, von ausländischen Auftraggebern oder Empfängern nach seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder in Deutscher Währung zu verlangen. Bei Zahlung in Fremdwährung trägt der Auftraggeber zusätzlich die Kosten des Geldverkehrs.
Lagervertrag: Im Falle der Lagerung gelten die allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransportes (ALB). Diese werden auf Verlangen des Auftraggebers zur Verfügung gestellt.
Haftungsausschluss/Kostenersatz: Diesbezüglich wird auf die gesondert beigefügten wichtigen Informationen zur Haftung des Möbelspediteurs einschließlich Haftungsvereinbarungen verwiesen.
Vereinbarung deutschen Rechtes und Gerichtsstand: Für das dem Speditionsvertrag zugrunde liegende Recht gilt deutsches Recht. Für Rechtsstreitigkeiten für Vollkaufleute aufgrund des Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die vom Auftraggeber beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt hat oder seinen Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.