Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp)

ALLGEMEINE DEUTSCHE SPEDITEURBEDINGUNGEN
A D S p
Bekanntmachung des Bundeskartellamtes Nr. 59 vom 6. Juli 1998 (BAnz. Nr. 130 vom 17.07.1998),
Nr. 4 vom 13. Januar 1999 (BAnz. Nr. 18 vom 28.01.1999), Nr. 182 vom 19. September 2001 (BAnz.
Nr. 184 vom 29. September 2001). und Nr. 250 vom 17. Dezember 2002 (BAnz. Nr. 3 vom 7. Januar
2003).
Präambel
Diese Bedingungen werden zur Anwendung ab dem 1. Januar 2003 empfohlen vom Bundesverband
der Deutschen Industrie, Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels,
Bundesverband Spedition und Logistik, Deutschen Industrie- und Handelskammertag,
Hauptverband des Deutschen Einzelhandels. Diese Empfehlung ist unverbindlich. Es bleibt
den Vertragsparteien unbenommen, vom Inhalt dieser Empfehlung abweichende Vereinbarungen
zu treffen.

  1. Interessenwahrungs- und Sorgfaltspflicht
    Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine
    Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen.
  2. Anwendungsbereich
    2.1 Die ADSp gelten für Verkehrsverträge über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig
    ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe
    gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen auch speditionsübliche
    logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von
    Gütern in Zusammenhang stehen.
    2.2 Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466 HGB schuldet
    der Spediteur nur den Abschluß der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen
    Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts
    anderes bestimmen.
    2.3 Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben
  • Verpackungsarbeiten,
  • die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung,
  • Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder Großraumtransporte mit
    Ausnahme der Umschlagstätigkeit des Spediteurs,
  • die Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden oder zu bergenden
    Gütern.
    2.4 Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern.
    Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt,
    der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit
    zugerechnet werden kann.
    2.5 Weichen Handelsbräuche oder gesetzliche Bestimmungen von den ADSp ab, so
    gehen die ADSp vor, es sei denn, daß die gesetzlichen Bestimmungen zwingend
    oder AGB-fest sind.
    Bei Verkehrsverträgen über Luft-, See-, Binnenschiffs- oder multimodale Transporte
    können abweichende Vereinbarungen nach den dafür etwa aufgestellten
    besonderen Beförderungsbedingungen getroffen werden
    2.6 Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter
    befugt.
    2.7 Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die ADSp als Allgemeine
    Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs.
  1. Auftrag, Übermittlungsfehler, Inhalt, besondere Güterarten
    3.1 Aufträge, Weisungen, Erklärungen und Mitteilungen sind formlos gültig. Nachträgliche
    Änderungen sind als solche deutlich kenntlich zu machen.
    Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung
    trägt, wer sich darauf beruft.
    3.2 Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung
    und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar
    macht.
    3.3 Der Auftraggeber hat dem Spediteur bei Auftragserteilung mitzuteilen, daß Gegenstand
    des Verkehrsvertrages sind:
  • Gefährliche Güter
  • Lebende Tiere und Pflanzen
  • Leicht verderbliche Güter
  • Besonders wertvolle und diebstahlsgefährdete Güter
    3.4 Der Auftraggeber hat im Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und
    Inhalt der Packstücke, Eigenschaften des Gutes im Sinne von Ziffer 3.3, den
    Warenwert für eine Versicherung des Gutes und alle sonstigen erkennbar für die
    ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände anzugeben.
    3.5 Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber bei Auftragserteilung dem Spediteur
    schriftlich die genaue Art der Gefahr und – soweit erforderlich – die zu ergreifenden
    Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne
    des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter,
    für deren Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgut-, umgangs- oder
    abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber alle für die ordnungsgemäße
    Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere
    die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen.
    3.6 Der Auftraggeber hat den Spediteur bei besonders wertvollen oder diebstahlsgefährdeten
    Gütern (z.B. Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände,
    Antiquitäten, Scheck-, Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder
    andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren,
    Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte und –
    Zubehör) sowie bei Gütern mit einem tatsächlichen Wert von 50 Euro/kg und
    mehr so rechtzeitig vor Übernahme durch den Spediteur schriftlich zu informieren,
    daß der Spediteur die Möglichkeit hat, über die Annahme des Gutes zu entscheiden
    und Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie Abwicklung des
    Auftrags zu treffen.
    3.7 Entspricht ein dem Spediteur erteilter Auftrag nicht den in Ziffern 3.3 – 3.6 genannten
    Bedingungen, so steht es dem Spediteur frei,
  • die Annahme des Gutes zu verweigern,
  • bereits übernommenes Gut zurückzugeben bzw. zur Abholung bereitzuhalten,
  • dieses ohne Benachrichtigung des Auftraggebers zu versenden, zu befördern
    oder einzulagern und eine zusätzliche, angemessene Vergütung zu verlangen,
    wenn eine sichere und schadenfreie Ausführung des Auftrags mit erhöhten
    Kosten verbunden ist.
    3.8 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die nach Ziffern 3.3 bis 3.6 gemachten Angaben
    nachzuprüfen oder zu ergänzen
    3.9 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen
    das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die
    Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, daß an der Echtheit oder der
    Befugnis begründete Zweifel bestehen.
  1. Verpackung, Gestellung von Ladehilfs- und Packmitteln, Verwiegung und
    Untersuchung des Gutes
    4.1 Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfaßt mangels Vereinbarung nicht
    4.1.1 die Verpackung des Gutes,
    4.1.2 die Verwiegung, Untersuchung, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des
    Gutes und seiner Verpackung, es sei denn, dies ist geschäftsüblich,
    4.1.3 die Gestellung und den Tausch von Paletten oder sonstigen Ladehilfs- und
    Packmitteln.
    Werden diese nicht Zug-um-Zug getauscht, erfolgt eine Abholung nur, wenn ein
    neuer Auftrag erteilt wird. Dies gilt nicht, wenn der Tausch auf Veranlassung des
    Spediteurs unterbleibt.
    4.2 Die Tätigkeiten nach Ziffer 4.1 sind gesondert zu vergüten.
  2. Zollamtliche Abwicklung
    5.1 Der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland schließt
    den Auftrag zur zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne sie die Beförderung bis
    zum Bestimmungsort nicht ausführbar ist.
    5.2 Für die zollamtliche Abfertigung kann der Spediteur neben den tatsächlich auflaufenden
    Kosten eine besondere Vergütung berechnen.
    5.3 Der Auftrag, unter Zollverschluß eingehende Sendungen zuzuführen oder frei
    Haus zu liefern, schließt die Ermächtigung für den Spediteur ein, über die Erledigung
    der erforderlichen Zollförmlichkeiten und die Auslegung der zollamtlich festgesetzten
    Abgaben zu entscheiden.
  3. Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers
    6.1 Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße
    Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen,
    Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften; alte
    Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein.
    6.2 Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,
    6.2.1 zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig leicht erkennbar
    zu kennzeichnen;
    6.2.2 Packstücke so herzurichten, daß ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen
    äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen oder ähnliches
    sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst schwer
    nachahmbar sind; eine Umwickelung mit Folie nur, wenn diese verschweißt ist);
    6.2.3 bei einer im Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die aus
    mehreren Stücken oder Einheiten mit einem Gurtmaß (größter Umfang zuzüglich
    längste Kante) von weniger als 1 m besteht, diese zu größeren Packstücken
    zusammenzufassen;
    6.2.4 bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken
    besteht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen Hüllen zusammenzufassen;
    6.2.5 auf Packstücken von mindestens 1 000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz
    über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken
    vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung anzubringen.
    6.3 Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags
    gebildete Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene
    Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder mit Planen versehene Waggons,
    Auflieger oder Wechselbrücken, Container, Iglus.
    6.4 Entsprechen die Packstücke nicht den in Ziffern 6.1 und 6.2 genannten Bedingungen,
    findet Ziffer 3.7 entsprechende Anwendung.
  4. Kontrollpflichten des Spediteurs
    7.1 Der Spediteur ist verpflichtet, an Schnittstellen
    7.1.1 die Packstücke auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich erkennbare Schäden
    und Unversehrtheit von Plomben und Verschlüssen zu überprüfen und
    7.1.2 Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren (z.B. in den Begleitpapieren oder durch
    besondere Benachrichtigung).
    7.2 Schnittstelle ist jeder Übergang der Packstücke von einer Rechtsperson auf eine
    andere sowie die Ablieferung am Ende jeder Beförderungsstrecke.
  5. Quittung
    8.1 Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt der Spediteur eine Empfangsbescheinigung.
    In der Empfangsbescheinigung bestätigt der Spediteur nur die Anzahl und Art
    der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Massengütern,
    Wagenladungen und dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung im
    Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der anders angegebenen Menge
    des Gutes.
    8.2 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Empfangsbescheinigung
    über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten
    Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Empfangsbescheinigung
    zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Ist das Gut beim
    Empfänger bereits ausgeladen, so ist der Spediteur berechtigt, es wieder an sich
    zu nehmen.
  6. Weisungen
    9.1 Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für den Spediteur bis zu einem Widerruf
    des Auftraggebers maßgebend.
    9.2 Mangels ausreichender oder ausführbarer Weisung darf der Spediteur nach seinem
    pflichtgemäßen Ermessen handeln.
    9.3 Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten, kann nicht mehr widerrufen
    werden, sobald die Verfügung des Dritten beim Spediteur eingegangen
    ist.
  7. Frachtüberweisung, Nachnahme
    10.1 Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei abzufertigen oder der
    Auftrag sei für Rechnung des Empfängers oder eines Dritten auszuführen, berührt
    nicht die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur, die
    Vergütung sowie die sonstigen Aufwendungen zu tragen.
    10.2 Die Mitteilung nach Ziffer 10.1 enthält keine Nachnahmeweisung.
  8. Fristen
    11.1 Mangels Vereinbarung werden Verlade- und Lieferfristen nicht gewährleistet,
    ebensowenig eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern gleicher
    Beförderungsart.
    11.2 Unberührt bleibt die gesetzliche Haftung des Spediteurs für eine Überschreitung
    der Lieferfrist.
  9. Hindernisse
    12.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen
    sind, befreien ihn für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung
    unmöglich geworden ist.
    Im Falle der Befreiung nach Satz 1 sind der Spediteur und der Auftraggeber berechtigt,
    vom Vertrage zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise
    ausgeführt worden ist.
    Tritt der Spediteur oder Auftraggeber zurück, so sind dem Spediteur die Kosten
    zu erstatten, die er für erforderlich halten durfte oder die für den Auftraggeber
    von Interesse sind.
    12.2 Der Spediteur hat nur im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu prüfen und den Auftraggeber
    darauf hinzuweisen, ob gesetzliche oder behördliche Hindernisse für
    die Versendung (z.B. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen) vorliegen. Soweit der
    Spediteur jedoch durch öffentliche Bekanntmachungen oder in den Vertragsverhandlungen
    den Eindruck erweckt hat, über besondere Kenntnisse für bestimmte
    Arten von Geschäften zu verfügen, hat er vorstehende Prüfungs- und Hinweispflichten
    entsprechend zu erfüllen.
    12.3 Vom Spediteur nicht zu vertretende öffentlich-rechtliche Akte berühren die Rechte
    des Spediteurs gegenüber dem Auftraggeber nicht; der Auftraggeber haftet
    dem Spediteur für alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen. Etwaige
    Ansprüche des Spediteurs gegenüber dem Staat oder einem sonstigen Dritten
    werden hierdurch nicht berührt.
  10. Ablieferung
    Die Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder Haushalt
    des Empfängers anwesende Person, es sei denn, es bestehen begründete
    Zweifel an deren Empfangsberechtigung.
  11. Auskunfts- und Herausgabepflicht des Spediteurs
    14.1 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten
    zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäftes Auskunft zu geben und
    nach dessen Ausführung Rechenschaft abzulegen; zur Offenlegung der Kosten
    ist er jedoch nur verpflichtet, wenn er für Rechnung des Auftraggebers tätig wird.
    14.2 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung
    des Geschäfts erhält und was er aus der Geschäftsführung erlangt, herauszugeben.
  12. Lagerung
    15.1 Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Spediteurs in dessen eigenen oder fremden
    Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er
    dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben
    oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
    15.2 Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen
    zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes
    oder gegen die Wahl des Lagerraumes muß er unverzüglich vorbringen. Macht
    er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände
    gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes
    und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs
    erfolgt ist.
    15.3 Das Betreten des Lagers ist dem Auftraggeber nur in Begleitung des Spediteurs
    zu dessen Geschäftsstunden erlaubt.
    15.4 Nimmt der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor (z.B. Probeentnahme), so
    kann der Spediteur verlangen, daß Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes
    gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt wird. Kommt der Auftraggeber
    diesem Verlangen nicht nach, ist die Haftung des Spediteurs für später festgestellte
    Schäden ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht auf die vorgenommenen
    Handlungen mit dem Gut zurückzuführen.
    15.5 Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten
    beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes
    dem Spediteur, anderen Einlagerern oder sonstigen Dritten zufügen,
    es sei denn, daß den Auftraggeber, seine Angestellten oder Beauftragten
    kein Verschulden trifft.
    15.6 Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und Mehrbeständen
    desselben Auftraggebers eine wertmäßige Saldierung des Lagerbestandes
    vornehmen.
    15.7 Entstehen dem Spediteur begründete Zweifel, ob seine Ansprüche durch den
    Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem Auftraggeber eine
    angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder für Sicherstellung der Ansprüche
    des Spediteurs oder für anderweitige Unterbringung des Gutes Sorge
    tragen kann. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so ist der
    Spediteur zur Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.
  13. Angebote und Vergütung
    16.1 Angebote des Spediteurs und Vereinbarungen mit ihm über Preise und Leistungen
    beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten eigenen Leistungen
    oder Leistungen Dritter und nur auf Gut normalen Umfangs, normalen Gewichts
    und normaler Beschaffenheit; sie setzen normale unveränderte Beförderungsverhältnisse,
    ungehinderte Verbindungswege, Möglichkeit unmittelbarer sofortiger
    Weiterversendung sowie Weitergeltung der bisherigen Frachten, Valutaverhältnisse
    und Tarife, welche der Vereinbarung zugrunde lagen, voraus, es sei
    denn, die Veränderungen sind unter Berücksichtigung der Umstände vorhersehbar
    gewesen. Ein Vermerk, wie etwa „zuzüglich der üblichen Nebenspesen“,
    berechtigt den Spediteur, Sondergebühren und Sonderauslagen zusätzlich zu
    berechnen.
    16.2 Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher Annahme zur sofortigen
    Ausführung des betreffenden Auftrages, sofern sich nichts Gegenteiliges
    aus dem Angebot ergibt, und nur, wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot
    Bezug genommen wird.
    16.3 Wird ein Auftrag gekündigt oder entzogen, so stehen dem Spediteur die Ansprüche
    nach §§ 415, 417 HGB zu.
    16.4 Wird ein Nachnahme- oder sonstiger Einziehungsauftrag nachträglich zurückgezogen,
    oder geht der Betrag nicht ein, kann der Spediteur dennoch Provision
    erheben.
    16.5 Lehnt der Empfänger die Annahme einer ihm zugerollten Sendung ab, oder ist
    die Ablieferung aus Gründen, die der Spediteur nicht zu vertreten hat, nicht möglich,
    so steht dem Spediteur für die Rückbeförderung Rollgeld in gleicher Höhe
    wie für die Hinbeförderung zu.
  14. Aufwendungen des Spediteurs, Freistellungsanspruch
    17.1 Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen
    nach für erforderlich halten durfte.
    17.2 Der Auftrag, ankommendes Gut in Empfang zu nehmen, ermächtigt den Spediteur,
    verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten, Wertnachnahmen,
    Zölle, Steuern und sonstige Abgaben sowie Spesen auszulegen.
    17.3 Von Frachtforderungen, Havarieeinschüssen oder -beiträgen, Zöllen, Steuern
    und sonstigen Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere als Verfügungsberechtigten
    oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber
    den Spediteur auf Aufforderung sofort zu befreien, wenn sie der Spediteur nicht
    zu vertreten hat. Der Spediteur ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen
    die zu seiner Sicherung oder Befreiung geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.
    Sofern nicht die Notwendigkeit sofortigen Handelns geboten ist, hat der Spediteur
    Weisung einzuholen.
    17.4 Der Auftraggeber hat den Spediteur in geschäftsüblicher Weise rechtzeitig auf
    alle öffentlich-rechtlichen, z.B. zollrechtlichen oder Dritten gegenüber bestehenden,
    z.B. markenrechtlichen Verpflichtungen aufmerksam zu machen, die mit
    dem Besitz des Gutes verbunden sind, soweit nicht aufgrund des Angebots des
    Spediteurs davon auszugehen ist, daß diese Verpflichtungen ihm bekannt sind.
  15. Rechnungen, fremde Währungen
    18.1 Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu begleichen.
    18.2 Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Auftraggebern oder Empfängern
    nach seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder in deutscher Währung
    zu verlangen.
    18.3 Schuldet der Spediteur fremde Währung oder legt er fremde Währung aus, so ist
    er berechtigt, entweder Zahlung in der fremden oder in deutscher Währung zu
    verlangen. Verlangt er deutsche Währung, so erfolgt die Umrechnung zu dem
    am Tage der Zahlung amtlich festgesetzten Kurs, es sei denn, daß nachweisbar
    ein anderer Kurs zu zahlen oder gezahlt worden ist.
  16. Aufrechnung, Zurückbehaltung
    Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden
    außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung
    nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht.
  17. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
    20.1 Der Spediteur hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm
    aus den in Ziffer 2.1 genannten Tätigkeiten an den Auftraggeber zustehen, ein
    Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt
    befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
    geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.
    20.2 Der Spediteur darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen
    aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verkehrsverträgen nur
    ausüben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners
    die Forderung des Spediteurs gefährdet.
    20.3 An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen
    Fällen eine solche von zwei Wochen.
    20.4 Ist der Auftraggeber im Verzug, so kann der Spediteur nach erfolgter Verkaufsandrohung
    von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche
    Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich
    ist, freihändig verkaufen.
    20.5 Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Spediteur in allen Fällen eine
    Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen Sätzen berechnen.
  18. Versicherung des Gutes
    21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z.B. Transport- oder Lagerversicherung)
    bei einem Versicherer seiner Wahl, wenn der Auftraggeber ihn vor
    Übergabe der Güter beauftragt.
    Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem
    anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies
    dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
    21.2 Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes
    zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf
    vermuten, daß die Eindeckung einer Versicherung im Interesse des Auftraggebers
    liegt, insbesondere wenn
  • der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag eine Versicherung besorgt
    hat,
  • der Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert (Ziffer 3.4) angegeben hat.
    Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung besteht
    insbesondere nicht, wenn
  • der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt,
  • der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
    21.3 Der Spediteur hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der
    Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen,
    es sei denn, der Auftraggeber erteilt dem Spediteur unter Angabe der
    Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren schriftlich eine andere
    Weisung.
    21.4 Ist der Spediteur Versicherungsnehmer und hat er für Rechnung des Auftraggebers
    gehandelt, ist der Spediteur verpflichtet, auf Verlangen gemäß Ziffer 14.1
    Rechnung zu legen. In diesem Fall hat der Spediteur die Prämie für jeden einzelnen
    Verkehrsvertrag auftragsbezogen zu erheben, zu dokumentieren und in
    voller Höhe ausschließlich für diese Versicherungsdeckung an den Versicherer
    abzuführen.
    21.5 Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Entschädigungsbetrages und
    sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havarien steht
    dem Spediteur eine besondere Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen
    zu.
  1. Haftung des Spediteurs, Abtretung von Ersatzansprüchen
    22.1 Der Spediteur haftet bei all seinen Tätigkeiten (Ziffer 2.1) nach den gesetzlichen
    Vorschriften. Es gelten jedoch die folgenden Regelungen, soweit zwingende oder
    AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
    22.2 Soweit der Spediteur nur den Abschluß der zur Erbringung der vertraglichen
    Leistungen erforderlichen Verträge schuldet, haftet er nur für die sorgfältige Auswahl
    der von ihm beauftragten Dritten.
    22.3 In allen Fällen, in denen der Spediteur für Verlust oder Beschädigung des Gutes
    zu haften hat, hat er Wert- und Kostenersatz entsprechend §§ 429, 430 HGB zu
    leisten.
    22.4 Soweit die §§ 425 ff und 461 Abs. 1 HGB nicht gelten, haftet der Spediteur für
    Schäden, die entstanden sind aus
    22.4.1 – ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes durch den
    Auftraggeber oder Dritte;
    22.4.2 – vereinbarter oder der Übung entsprechender Aufbewahrung im Freien;
    22.4.3 – schwerem Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB);
    22.4.4 – höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Schadhaftwerden von Geräten
    oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigung durch Tiere,
    natürlicher Veränderung des Gutes
    nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verursachung des Schadens nachgewiesen
    wird. Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend aufgeführten Umständen
    entstehen, so wird vermutet, daß er aus diesem entstanden ist.
    22.5 Hat der Spediteur aus einem Schadenfall Ansprüche gegen einen Dritten, für
    den er nicht haftet, oder hat der Spediteur gegen einen Dritten seine eigene Haftung
    übersteigende Ersatzansprüche, so hat er diese Ansprüche dem Auftraggeber
    auf dessen Verlangen abzutreten, es sei denn, daß der Spediteur aufgrund
    besonderer Abmachung die Verfolgung der Ansprüche für Rechnung und
    Gefahr des Auftraggebers übernimmt.
    Der Auftraggeber kann auch verlangen, daß der Spediteur ihm die gesamten
    Ansprüche gegen den Dritten erfüllungshalber abtritt. § 437 HGB bleibt unberührt.
    Soweit die Ansprüche des Auftraggebers vom Spediteur oder aus der Speditionsversicherung
    befriedigt worden sind, erstreckt sich der Abtretungsanspruch
    nur auf den die Leistung des Spediteurs bzw. der Versicherung übersteigenden
    Teil des Anspruchs gegen den Dritten.
  2. Haftungsbegrenzungen
    23.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden)
    ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt
    23.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung;
    23.1.2 bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem
    Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf den
    für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;
    23.1.3 bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen
    Beförderungsmitteln unter Einschluß einer Seebeförderung, abweichend
    von Ziffer 23.1.1. auf 2 SZR für jedes Kilogramm.
    23.1.4 in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio. oder 2 SZR
    für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
    23.2 Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt
    worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht
  • der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,
  • des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung
    entwertet ist.
    23.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme
    von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt
    auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen
    wäre, höchstens auf einen Betrag von € 100.000 je Schadenfall. Die §§ 431
    Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.
    23.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele
    Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2
    Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen
    und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei mehreren
    Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
    23.5 Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.
  1. Haftungsbegrenzungen bei verfügter Lagerung
    24.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden)
    ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt
    24.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung,
    24.1.2 höchstens € 5.000 je Schadenfall; besteht der Schaden eines Auftraggebers in
    einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes (Ziffer 15.6),
    so ist die Haftungshöhe auf € 25.000 begrenzt, unabhängig von der Zahl der für
    die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle. In beiden Fällen bleibt Ziffer
    24.1.1 unberührt.
    24.2 Ziffer 23.2 gilt entsprechend.
    24.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von
    Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung
    begrenzt auf € 5.000 je Schadenfall.
    24.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche
    aus einem Schadenereignis erhoben werden, auf € 2 Mio. je Schadenereignis
    begrenzt; bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im
    Verhältnis ihrer Ansprüche.
  2. Beweislast
    25.1 Der Auftraggeber hat im Schadenfall zu beweisen, daß dem Spediteur ein Gut
    bestimmter Menge und Beschaffenheit ohne äußerlich erkennbare Schäden
    (§ 438 HGB) übergeben worden ist. Der Spediteur hat zu beweisen, daß er das
    Gut, wie er es erhalten hat, abgeliefert hat.
    25.2 Der Beweis dafür, daß ein Güterschaden während des Transports mit einem
    Beförderungsmittel (Ziffer 23.1.2) eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies
    behauptet. Bei unbekanntem Schadenort hat der Spediteur auf Verlangen des
    Auftraggebers oder Empfängers den Ablauf der Beförderung anhand einer
    Schnittstellendokumentation (Ziffer 7) darzulegen. Es wird vermutet, daß der
    Schaden auf derjenigen Beförderungsstrecke eingetreten ist, für die der Spediteur
    eine vorbehaltslose Quittung nicht vorlegt.
    25.3 Der Spediteur ist verpflichtet, durch Einholung von Auskünften und Beweismitteln
    für die Feststellung zu sorgen, wo der geltend gemachte Schaden eingetreten
    ist.
  3. Außervertragliche Ansprüche
    Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten entsprechend
    §§ 434, 436 HGB auch für außervertragliche Ansprüche.
  4. Qualifiziertes Verschulden
    Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn
    der Schaden verursacht worden ist
    27.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner leitenden
    Angestellten oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche
    in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen
    Schaden;
    27.2 in den Fällen der §§ 425 ff, 461 Abs. 1 HGB durch den Spediteur oder die in
    §§ 428, 462 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem
    Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
  5. Schadenanzeige
    Für die Anzeige eines Schadens findet § 438 HGB Anwendung.
  6. Haftungsversicherung des Spediteurs
    29.1 Der Spediteur ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl eine Haftungsversicherung
    zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten,
    die seine verkehrsvertragliche Haftung nach den ADSp und nach dem
    Gesetz im Umfang der Regelhaftungssummen abdeckt.
    29.2 Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung je Schadenfall, Schadenereignis
    und Jahr ist zulässig; ebenso die Vereinbarung einer Schadenbeteiligung des
    Spediteurs.
    29.3 Der Spediteur darf sich gegenüber dem Auftraggeber auf die ADSp nur berufen,
    wenn er bei Auftragserteilung einen ausreichenden Haftungsversicherungsschutz
    vorhält.
    29.4 Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Spediteur diesen Haftungsversicherungsschutz
    durch eine Bestätigung des Versicherers nachzuweisen.
  7. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
    30.1 Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des
    Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist.
    30.2 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis
    oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute
    sind, der Ort derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag
    gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Spediteur ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.
    30.3 Für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auftraggeber oder zu seinen
    Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht.